2. Mit Verfügung vom 30. August 2016 wurde die Gesuchstellerin aufgefordert, binnen zehn Tagen einen Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 8'000.- zu leisten, unter der Androhung, dass sonst - nach der allfälligen Gewährung einer Nachfrist - auf das Gesuch nicht eingetreten würde (act. 5). Der Kostenvorschuss ging am 8. September 2016 innert Frist ein (act. 6). 3. Ebenfalls in der Verfügung vom 30. August 2016 wurde der B._____ AG und der C._____ AG (fortan: Gesuchsgegnerinnen) ein Doppel des Gesuchs samt Beilagenverzeichnis zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 5).