"1. Es sei im Ad-hoc-Schiedsverfahren der Klägerin gegen die Beklagten gemäss Schiedsanzeige der Klägerin vom 3. Juni 2016 gerichtlich für beide Beklagten gemeinsam ein Parteischiedsrichter einzusetzen. 2. Eventualiter seien im genannten Ad-hoc-Schiedsverfahren alle drei Mitglieder des Schiedsgerichts gerichtlich einzusetzen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MWST) zu Lasten der Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit derselben.