{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2018-03-07", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG160004_2018-03-07.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG160004-O18.pdf", "Checksum": "dfbe8c2559cf8257a950e618fa21fa83"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG160004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 07.03.2018 PG160004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung eines Schiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:06:39", "Checksum": "bc7e3771677889690b012a54509eb7bd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 07.03.2018 PG160004\nRegeste:\nErnennung eines Schiedsrichters\n\n8.3. Im erwähnten Westland-Entscheid wurde die Verletzung des Gleichbehandlungsgebots für den Fall, dass die Ernennungsinstanz lediglich die Schieds-\n- 23 -\n\nrichter für die sich aus mehreren Personen zusammengesetzte Beklagte ernannte und nicht alle Mitglieder des Schiedsgerichts (neu) bestellte, verneint\n(Urteil des Cour de Justice de Genève vom 26. November 1982, abgedruckt\nin SJ 1984 S. 309 ff., S. 319). Das Bundesgericht korrigierte diese Ansicht\nnicht (Entscheid des Bundesgerichts vom 16. Mai 1983, ASA Bull 1984\nS. 203 ff.). Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge ist es demnach\nzulässig, den einen Parteischiedsrichter von einer Partei und den anderen\nersatzweise ernennen zu lassen (vgl. auch Kurzkommentar ZPO-Dasser,\nArt. 362 N 6; a.M. Frz. Cour de Cassation, Urteil vom 7. Januar 1992, in:\nRevue de l’arbitrage 1992, 470 ff.).\n\n8.4. Vorliegend bestehen keine Gründe, die es rechtfertigen würden, alle\nSchiedsrichter durch das staatliche Gericht zu ernennen. Dies insbesondere\nvor dem Hintergrund, dass es mehreren Parteien nicht ermöglicht werden\nsoll, durch fehlende Einigung automatisch die Absetzung des von der Gegenpartei ernannten Schiedsrichters bewirken zu können. Die Gesuchsgegnerin 1 hat denn auch nichts vorgebracht, was gegen die Bestellung des\ndurch die Gesuchstellerin bezeichneten Schiedsrichters sprechen würde\n(act. 19 Rz III.4.2). Lediglich die Gesuchsgegnerin 2 führte aus, zwischen\ndem Rechtsvertreter der Gesuchstellerin und dem von ihr ernannten\nSchiedsrichter Prof. RA Dr. iur. E._____ bestehe angesichts der einschlägig\ngeläufigen, aussergerichtlichen Bekanntschaft und der gemeinsamen Publikationen sowie gemeinsamen Projekte eine unerwünschte Vertrautheit\n(act. 46 Rz 13). Hierzu ist festzuhalten, dass die berufliche Zusammenarbeit\nin Projekten bzw. Publikationen für sich alleine nicht ausreicht, um einen Ablehnungsgrund zu begründen. Auch ein allfällig \"einschlägig geläufiger Kontakt\" zwischen dem ernannten Schiedsrichter und dem Rechtsvertreter der\nKlägerin gibt keinen Anlass zu Zweifeln an dessen Unbefangenheit, zumal\nselbst die Gesuchsgegnerin 2 nicht von einem engen freundschaftlichen\nVerhältnis ausgeht (vgl. BSK ZPO-Weber-Stecher, Art. 367 N 52 f.,\ninsb. N 54). Die Einwendungen der Gesuchsgegnerin 2 sind daher nicht zu\nhören.\n- 24 -\n\n9. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass einzig für die Gesuchsgegnerinnen ein gemeinsames Schiedsgerichtsmitglied zu ernennen ist.\n\n10. Auf entsprechende Anfrage hin hat sich Rechtsanwalt Prof. Dr. G._____, …\n[Adresse], bereit erklärt, das Amt als Schiedsrichter auszuüben. Er hat keine\nnäheren Beziehungen bzw. Interessenkonflikte zu einer der Prozessparteien\n(act. 53). Prof. Dr. G._____ ist damit in der massgebenden Schiedssache\nals Parteischiedsrichter für die Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 zu ernennen.\n\nIV.\n\n1. In Anwendung von § 13 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf\nFr. 12'000.- festzusetzen und gemäss Art. 111 Abs. 1 ZPO teilweise mit dem\nvon der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 8'000.- zu verrechnen.\n\n2. Die beim Obergericht entstandenen Kosten werden praxisgemäss von der\nGesuchstellerin mit dem Hinweis bezogen, dass im Schiedsverfahren über\nderen endgültige Tragung zu entscheiden sein wird. Ebenso wird das\nSchiedsgericht über die Höhe einer allfälligen Parteientschädigung für das\nvorliegende Ernennungsverfahren zu befinden haben.\n\n3. Das gemäss Art. 356 Abs. 2 ZPO für die Ernennung zuständige staatliche\nGericht ist einzige kantonale Instanz i.S.v. Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG. Ein positiver Ernennungsentscheid eines staatlichen Gerichts stellt keinen Endentscheid i.S.v. Art. 90 BGG und auch keinen Vor- und Zwischenentscheid\ni.S.v. Art. 92 f. BGG dar, da er keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bewirken vermag. Entsprechend ist ein\npositiver Ernennungsentscheid nicht anfechtbar (BSK ZPO-Habegger,\nArt. 362 N 43; BK ZPO-Stark-Traber, Art. 362 N 52; vgl. auch BSK IPRG-\nPeter/Legler, Art. 179 N 33b) bzw. erst zusammen mit dem später ergehenden Schiedsspruch (Dasser, in: Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO-\nDasser, Art. 362 N 11; vgl. auch Vischer in: Girsberger/Heini/Keller/Kren\n- 25 -\n\nKostkiewicz/Siehr/Vischer/Volken [Hrsg.], Zürcher Kommentar zum IPRG,\n2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2004, Art. 179 N 22).\n\nEs wird beschlossen:\n\n1. In Gutheissung des Hauptbegehrens der Gesuchstellerin wird Rechtsanwalt\nProf. Dr. G._____, … [Adresse], als Parteischiedsrichter von den Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 für die zwischen den Parteien bestehende Streitigkeit\nbetreffend den ARGE-Vertrag vom 23. Mai bzw. 1. Juni 2011 ernannt. Alle\nübrigen Begehren werden abgewiesen.\n\n2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 12'000.- festgesetzt und teilweise mit dem\nvon der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 8'000.- verrechnet.\n\n3. Die Kosten des Verfahrens werden einstweilen von der Gesuchstellerin bezogen; über deren definitive Tragung wird das Schiedsgericht zu entscheiden haben.\n\n4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen; über eine allfällige\nParteientschädigung für das Ernennungsverfahren sowie deren Höhe wird\ndas Schiedsgericht zu befinden haben.\n\n5. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an:\n\n"}