{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2018-03-07", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG160004_2018-03-07.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG160004-O18.pdf", "Checksum": "dfbe8c2559cf8257a950e618fa21fa83"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG160004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 07.03.2018 PG160004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung eines Schiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:06:39", "Checksum": "bc7e3771677889690b012a54509eb7bd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 07.03.2018 PG160004\nRegeste:\nErnennung eines Schiedsrichters\n\n Vorab sei festgehalten, dass es sich beim Dutco-Entscheid um eine Entscheidung des französischen Kassationsgerichts handelt. Gerichte innerhalb\nFrankreichs sind an die darin entwickelten Grundsätze zwar gebunden, Gerichte ausserhalb Frankreichs müssen ihnen jedoch nicht notwendigerweise\nfolgen, sofern sich der Sitz des Schiedsgerichts ausserhalb Frankreichs befindet. Auch inhaltlich ist dem Entscheid nicht zu folgen, zumal er letztlich\ndazu führen würde, dass sich die Regelung zuungunsten der anderen Verfahrensseite auswirken würde. Würde die Dutco-Rechtsprechung übernommen, würde die Klägerin im vorliegenden Fall entweder benachteiligt, weil\nsie weniger Schiedsgerichtsmitglieder ernennen dürfte als die Beklagten,\noder es müsste ihr die Möglichkeit eingeräumt werden, ebenfalls mehr\nSchiedsrichter zu bestellen. Letzteres Vorgehen würde nicht nur das\nSchiedsgericht aufblähen, sondern auch mit der in der Schiedsklausel festgehaltenen Absicht, Streitigkeiten durch ein Schiedsgericht von überschaubarer Grösse zu regeln, kaum vereinbar sein. In Anbetracht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus dem Jahre 1983 kann der Praxis des französischen Cour de Cassation nicht gefolgt werden.\n- 21 -\n\n6.8. In der vorliegenden Konstellation ist die Verpflichtung von mehreren Beklagten, einen gemeinsamen Schiedsrichter ernennen zu müssen, demnach\nselbst bei divergierenden Parteiinteressen zulässig. Auch wenn der Gesuchsgegnerin 1 daher in ihrem Standpunkt, dass es sich bei ihr und der\nGesuchsgegnerin 2 als Beklagte um eine einfache passive Streitgenossenschaft handle (act. 19 Rz III.3.4.2 f.), deren Interessen nicht in allen Punkten\nübereinstimmten, sondern zumindest teilweise divergierten (vgl. act. 19\nRz III.3.4.5), zu folgen wäre, so könnte daraus in Bezug auf die Anzahl der\nzu bestellenden Schiedsgerichtsmitglieder nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden. Die Gesuchsgegnerin 2 musste sich im Zeitpunkt des Abschlusses des ARGE-Vertrages über die Regelung in dessen Art. 10 bewusst sein.\nDies gilt umso mehr, als am Vertragsabschluss vier Vertragsparteien beteiligt waren (act. 4/2) und die Schiedsvereinbarung in Bezug auf die Bestellung eines Dreierschiedsgerichts damit nur dahingehend verstanden werden\nkonnte, dass auf derjenigen Prozessseite, welche aus mehreren Vertragsparteien besteht, mehrere Parteien nur ein Schiedsgerichtsmitglied bestellen\nkönnten. Zu berücksichtigen gilt auch, dass die Gesuchsgegnerin 1 nicht\ngeltend macht, der Zusammenzug der Klagen gegen sie und die Gesuchsgegnerin 2 sei unzulässig gewesen, sondern sich lediglich auf den Standpunkt stellt, dass auch zwei separate Klagen gegen die Gesuchsgegnerinnen möglich gewesen wären (vgl. act. 19 Rz III.3.4.2). Ob der Zusammenzug der Klagen zulässig ist, hat sodann das zuständige Schiedsgericht zu\nprüfen.\n\n6.9. Die Pflicht zur gemeinsamen Ernennung eines Schiedsrichters entspricht im\nÜbrigen auch der international zunehmend üblichen Praxis (vgl. Art. 8 Abs. 4\nSwiss Rules; Art. 12 Abs. 6 ICC Rules; Kurzkommentar ZPO-Dasser,\nArt. 361 N 9).\n\n7.1. Die Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 machen geltend, sie seien in Bezug auf\ndie Bestellung des Schiedsgerichtsmitglieds nicht säumig (act. 19 Rz III.3.6\nund act. 46 Rz 15). Während sich die Gesuchsgegnerin 1 auf den Standpunkt stellt, sie sei berechtigt gewesen, allein ein Schiedsgerichtsmitglied zu\n- 22 -\n\nbezeichnen (act. 19 Rz III.3.6), führt die Gesuchsgegnerin 2 aus, sie habe\nim Rahmen des Möglichen einen Parteischiedsrichter für ihre Person ernannt. Eine Einigung mit der Gesuchsgegnerin 1 sei nicht möglich gewesen\n(act. 46 Rz 15 f.).\n\n7.2. Wie unter Ziffer III.6 dargelegt wurde, hätten die Gesuchsgegnerinnen gemeinsam einen Schiedsrichter bezeichnen müssen. Dieser Verpflichtung\nsind sie trotz Aufforderung der Gesuchstellerin (act. 4/9-10) nicht nachgekommen. Damit sind sie im Sinne von Art. 362 Abs. 1 lit. b ZPO säumig. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass es der Gesuchsgegnerin 2 mangels\nMitwirkung der Gesuchsgegnerin 1 nicht möglich gewesen sei, gemeinsam\neinen Schiedsrichter zu ernennen (act. 46 Rz 15 f.). Das Risiko der fehlenden Einigung nahm die Gesuchsgegnerin 1 mit dem Abschluss des ARGE-\nVertrages und der Genehmigung der Bestimmung in dessen Artikel 10 in\nKauf. Demnach hat die Verwaltungskommission für die Beklagten ein gemeinsames Schiedsgerichtsmitglied zu ernennen.\n\n8.1. Im Zusammenhang mit der Schiedsrichterbestellung stellt sich schliesslich\ndie Frage, ob das staatliche Gericht nur den Schiedsrichter, welchen die Beklagten hätten ernennen müssen, oder alle Schiedsrichter zusammen zu bestellen hat. Während sich die Gesuchstellerin auf den Standpunkt stellt, es\nsei nur der Schiedsrichter der sich in Verzug befindenden Partei zu bestellen\n(act. 1 Rz 38 f.), ersuchen die Gesuchsgegnerinnen um Bestellung aller\nSchiedsrichter (act. 19 RB 2-4 und act. 46 Rz 36).\n\n8.2. Art. 362 Abs. 2 ZPO sieht diesbezüglich vor, dass das Gericht im Falle einer\nMehrparteienschiedssache alle Mitglieder ernennen kann. Es ist damit dem\nGericht überlassen, eine fallspezifische Lösung zu finden. Art. 362 Abs. 2\nZPO entspricht insoweit Art. 8 Abs. 5 der Swiss Rules, welcher es dem Gerichtshof ebenfalls frei lässt, alle Mitglieder des Schiedsgerichts zu ernennen. Gleiches sieht auch Art. 12 Abs. 8 der ICC-Rules vor.\n\n"}