{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2018-03-07", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG160004_2018-03-07.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG160004-O18.pdf", "Checksum": "dfbe8c2559cf8257a950e618fa21fa83"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG160004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 07.03.2018 PG160004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung eines Schiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:06:39", "Checksum": "bc7e3771677889690b012a54509eb7bd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 07.03.2018 PG160004\nRegeste:\nErnennung eines Schiedsrichters\n\n Die Pflicht zur gemeinsamen Bestellung eines Schiedsgerichtsmitgliedes\nselbst bei nicht deckungsgleichen Interessen lässt sich auch vor dem Hintergrund rechtfertigen, dass diese keinen Verzicht auf den Anspruch auf\nGleichbehandlung im Verfahren im Sinne von Art. 373 Abs. 4 ZPO darstellt,\nsondern einzig dazu führt, dass die Parteien ihr Recht aufgeben, einen\nSchiedsrichter allein ihrer Wahl zu bestellen, welcher die von ihnen bevorzugten fachlichen und persönlichen Qualitäten mit sich bringt. Der Anspruch\nauf Gleichbehandlung im Verfahren besteht indes weiterhin, ebenso die\nPflicht der Schiedsgerichtsmitglieder, unabhängig und unparteilich zu entscheiden (Art. 368 ZPO; Andrea Meier, Einbezug Dritter vor internationalen\nSchiedsgerichten, Diss. Zürich 2007, ZStP 2007 S. 102). Demzufolge waren\ndie Gesuchsgegnerinnen grundsätzlich verpflichtet, gemeinsam einen\nSchiedsrichter zu ernennen.\n\n6.6. Es bleibt schliesslich zu prüfen, ob diesen Erwägungen die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Anspruch auf Unabhängigkeit des Schiedsgerichts\nim Sinne von Art. 368 ZPO entgegenstehen. Noch im Anwendungsbereich\ndes Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit und damit in Bezug auf die\nBinnenschiedsgerichtsbarkeit bejahte das Bundesgericht das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes im Sinne von Art. 19 KSG für den Fall, dass eine\nPartei bei der Bestellung des Schiedsgerichts einen übermässigen Einfluss\nausübte. Ungleichgewichtige Ernennungssysteme erachtete es demnach als\nunzulässig. Daraus folgerte die Lehre, dass es fraglich sei, ob eine Partei im\nVoraus auf ihr Ernennungsrecht verzichten könne oder ob sich die Parteien\ndurch ein solches Vorgehen in unzulässiger Weise ihres Gleichbehandlungsanspruchs begeben würden (vgl. dazu BK ZPO-Boog/Stark-Traber,\nArt. 362 N 40 mit Verweis auf Meier Andrea, a.a.O., S. 101 f.).\n\nArt. 19 Abs. 1 des besagten Konkordats lautete dahingehend, dass das\nSchiedsgericht abgelehnt werden konnte, wenn eine Partei einen überwie-\n- 19 -\n\ngenden Einfluss auf die Bestellung seiner Mitglieder ausübte. Diese Bestimmung war aufgrund von Art. 1 Abs. 3 KSG zwingend, und ein vorgängiger Verzicht auf das Recht auf Unabhängigkeit des Schiedsgerichts war somit nicht möglich. Art. 19 Abs. 1 KSG wurde inhaltlich in Art. 368 ZPO übernommen. Auch Art. 368 Abs. 1 ZPO gilt in der Lehre als zwingend (BSK\nZPO-Weber-Stecher, Art. 368 N 10c mit weiteren Verweisen). Art. 368 ZPO\nwurde insbesondere mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts\nzur Verbandsschiedsgerichtsbarkeit in die Zivilprozessordnung übernommen. In der Botschaft wird hierzu festgehalten, die Bestimmung sei vor allem\nfür Schiedsgerichte bedeutsam, bei denen ein Verband - oder bei statutarischen Schiedsklauseln - eine Gesellschaft die Bestellung des Schiedsgerichts beeinflusse (Botschaft ZPO, S. 7397; vgl. auch KUKO ZPO-Dasser,\nArt. 368 N 1). Im Gegensatz zur Verbandsschiedsgerichtsbarkeit handelt es\nsich bei der vorliegenden Schiedsklausel nicht um eine vorgegebene\nSchiedsbestimmung, welche es für die Berufsausübung zu übernehmen galt\nbzw. welche diese erheblich erleichtert hätte, sondern um eine freiwillig unterzeichnete Vereinbarung der Parteien. Art. 368 ZPO hat für die vorliegenden Parteien demnach nicht dieselbe Bedeutung wie für Verbandsmitglieder.\nDementsprechend erweist sich der aus Art. 19 KSG abgeleitete Schutz in\nder vorliegenden Konstellation nicht als notwendig bzw. ist vorliegend kein\nAblehnungsgrund anzunehmen.\n\nAuch die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 107 Ia 155 E. 4 und Urteil des Bundesgerichts 5P.362/2005 vom 19. Mai 2006, E. 2), auf welche\ndiesbezüglich in der Lehre hingewiesen wird, erfolgte in anderem Zusammenhang. BGE 107 Ia 155 bezog sich auf eine in einem Gesamtarbeitsvertrag enthaltene Schiedsklausel, welcher sich ein Leiter des Schauspiels und\nRegisseur trotz fehlender Mitgliedschaft im Verband unterwerfen musste.\nDas Urteil des Bundesgerichts 5P.362/2005 vom 19. Mai 2006 befasste sich\nsodann mit der Bestellung eines Schiedsrichters aus einer Liste, welche\njährlich und einseitig von der beschwerdegegnerischen Partei zusammengestellt wurde. Auch diese Rechtsprechung erfolgte damit in anderem Zusammenhang.\n- 20 -\n\n6.7. Soweit die Gesuchsgegnerin 1 in ihrer Eingabe vom 31. Oktober 2016 auf\ndie sog. Dutco-Rechtsprechung verweist (act. 19 Rz III.3.5), so kann ihr\nnicht gefolgt werden. Der französische Cour de Cassation bekräftigte mit Urteil vom 7. Januar 1992 (zitiert in Bühler/Feit, a.a.O., Art. 8 N 16 ff. mit Verweis auf Revue de l'arbitrage 1992, S. 470 ff., Siemens AG und BKMI Industrieanlagen GmbH v. Dutco Construction Co., Urteil des frz. Cour de\nCassation vom 7. Januar 1992) den Grundsatz, dass alle Parteien vor Entstehen der Streitigkeit nicht auf ihre Gleichbehandlung bei der Bestellung\ndes Schiedsgerichts verzichten könnten, da die Gleichbehandlung der Parteien bei der Bestellung des Schiedsgerichts zum Ordre public gehöre.\nDementsprechend erachtete es das Gericht als notwendig, dass alle Parteien gleiche Mitwirkungsrechte bei der Bestellung des Schiedsgerichts haben\nmüssten und dass auf dieses Recht nicht im Voraus gültig mittels Schiedsvereinbarung verzichtet werden könne.\n\n"}