{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2018-03-07", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG160004_2018-03-07.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG160004-O18.pdf", "Checksum": "dfbe8c2559cf8257a950e618fa21fa83"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG160004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 07.03.2018 PG160004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung eines Schiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:06:39", "Checksum": "bc7e3771677889690b012a54509eb7bd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 07.03.2018 PG160004\nRegeste:\nErnennung eines Schiedsrichters\n\n Begründet wird die Pflicht zur Bestellung eines gemeinsamen Schiedsrichters durch die mehreren Kläger bzw. Beklagten mit der Verletzung des\nGrundsatzes der Gleichberechtigung der Parteien, würde beispielsweise ein\nKläger gegen zwei Beklagte klagen und würden Letztere je so viele Schiedsrichter ernennen dürfen wie der Kläger (Rüede/Hadenfeldt, S. 126; BSK\nZPO-Habegger, Art. 361 N 27; Kurzkommentar ZPO-Dasser, Art. 361 N 9; s.\nauch Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. September\n2001 E. 4, in: ZR 101 [2002] Nr. 21 bezüglich notwendiger Streitgenossenschaft mit gleichlaufenden Interessen).\n\n6.4. Nach Ansicht der Verwaltungskommission gilt das eben Dargelegte insbesondere in Fällen, in denen bei mehreren Beklagten gleichlaufende Interessen bestehen. In solchen Fällen wird das Prinzip der Gleichberechtigung der\nBeklagten durch die Pflicht zur gemeinsamen Ernennung eines Schiedsgerichtsmitglieds nicht verletzt. Die Parteischiedsrichter gelten nicht als Repräsentanten der Parteien (Urteil des Cour de Justice de Genève vom\n26. November 1982, abgedruckt in SJ 1984 S. 310 und 318), sondern haben\nalle Anforderungen an die richterliche Unabhängigkeit und Unparteilichkeit\ngemäss Art. 367 ZPO zu erfüllen. Die Beklagten haben daher aus dem Umstand, dass die klägerische Seite einen eigenen Schiedsrichter bestimmen\ndarf, während sie einen gemeinsamen Schiedsrichter zu ernennen haben,\nkeine Nachteile zu befürchten (vgl. auch Bühler/Feit in: Swiss Rules of International Arbitration, Zuberbühler/Müller/Habegger [Hrsg.], 2nd edition, Zürich\n2013, Art. 8 N 23 für Schiedsverfahren unter den Swiss Rules).\n\n6.5. Hinsichtlich sich nicht deckender Interessenlagen bzw. gegenläufiger Interessen bestätigte das Bundesgericht im erwähnten Entscheid vom 16. Mai\n1983 implizit die Zulässigkeit der Verpflichtung von mehreren Beklagten, einen gemeinsamen Schiedsrichter zu ernennen. Damit schützte es die vorinstanzliche Rechtsprechung, welche im Ergebnis mehrere Beklagte unabhängig von ihrer Interessenlage zur gemeinsamen Ernennung eines\nSchiedsrichters verpflichtete, sofern genügend Sicherheit für die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Schiedsrichter bestand (Unveröffentlichter\n- 17 -\n\nEntscheid des Bundesgerichts vom 16. Mai 1983 in ASA Bulletin 1984\nS. 203 ff.; vgl. auch das Urteil der Vorinstanz: Urteil des Cour de Justice de\nGenève vom 26. November 1982, abgedruckt in SJ 1984 S. 309 ff., S. 317\nf.; vgl. ferner Bühler/Feit, a.a.O., Art. 8 N 18; Wirth, The Current Revision of\nthe UNCITRAL Arbitration Rules, cemaj, 2007 S. 1 ff., S. 10). Nach der\nhöchstrichterlichen Rechtsprechung ist damit die Pflicht zur gemeinsamen\nErnennung zumindest bei internationalen Sachverhalten selbst bei divergierenden Interessen zulässig bzw. verstösst eine solche nicht gegen den\nGrundsatz der Gleichbehandlung (vgl. auch DIKE Kommentar ZPO-\nSchwander/Stacher, Art. 362 N 12, welche nicht danach unterscheiden, ob\ndie Interessen identisch oder gegenläufig sind; Bühler/Feit, a.a.O., Art. 8\nN 23). Diese Ausführungen müssen grundsätzlich auch für die Binnenschiedsgerichtsbarkeit, wie sie vorliegend gegeben ist, gelten. So kann für\ndie Frage, ob das Bestellverfahren die Neutralität und Unparteilichkeit des\nSchiedsgerichts tangiert, nicht entscheidend sein, ob es sich um einen nationalen oder internationalen Fall handelt, da die Kriterien für die Unabhängigkeit des Schiedsgerichts in beiden Fällen dieselben sind (vgl. Art. 180\nIPRG, Art. 367 ZPO). Im Weiteren kann es sich bei den Parteien sowohl in\ninternationalen Verhältnissen als auch bei nationalen Schiedsangelegenheiten um geschäftserfahrene Personen handeln. Gründe, welche es rechtfertigen würden, Parteien bei Binnenverhältnissen anders zu behandeln als solche eines internationalen Schiedsfalles, sind keine ersichtlich. Insbesondere\nkann nicht generell von einem grösseren Schutzbedürfnis ausgegangen\nwerden. Dies gilt insbesondere für den vorliegenden Fall, in welchem sich\ndie beteiligten Parteien im Internet als seit Jahren existierende, geschäftserfahrene juristische Personen präsentieren. Die Gesuchstellerin bietet Dienstleistungen in den Bereichen von Anlagen, Installationen und Komponenten\njeglicher Art sowie der Informations- und Kommunikationstechnologie an\n(act. 4/3), während die Gesuchsgegnerin 1 Dienstleistungen als Elektrounternehmen (act. 4/4) bzw. die Gesuchsgegnerin 2 Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Führung eines Fachbetriebs der Baubranche, Projektierung und Ausführung von Haustechnik- und Bauinstallation etc. (act. 4/5)\n- 18 -\n\nerbringen. Ein über das vom Bundesgericht für internationale Schiedsfälle\nvorgesehene Mass hinausgehender Schutz erweist sich nicht als notwendig\nund ist vorliegend nicht gerechtfertigt.\n\n"}