{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2018-03-07", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG160004_2018-03-07.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG160004-O18.pdf", "Checksum": "dfbe8c2559cf8257a950e618fa21fa83"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG160004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 07.03.2018 PG160004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung eines Schiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:06:39", "Checksum": "bc7e3771677889690b012a54509eb7bd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 07.03.2018 PG160004\nRegeste:\nErnennung eines Schiedsrichters\n\n5.2. In der in Art. 10 ARGE-Vertrag enthaltenen Schiedsvereinbarung wird festgehalten, dass eine allfällige Streitigkeit im Falle des Scheiterns einer gültigen Einigung von drei Schiedsrichtern gemäss Schweizerischem Recht\nendgültig zu entscheiden sei. Die Mitglieder des ARGE-Vertrages, welche im\nZeitpunkt von dessen Unterzeichnung aus vier Parteien bestanden\n(act. 4/2), vereinbarten damit ausdrücklich ein aus drei Mitgliedern bestehendes Schiedsgericht. An diese im Rahmen ihrer Parteiautonomie erfolgte\nVereinbarung, welche im Übrigen der subsidiären Regelung in Art. 360\nAbs. 1 Satz 2 ZPO entspricht, sind die Parteien gebunden (Art. 360 Abs. 1\nSatz 1 ZPO). Für die Bestellung eines aus vier Mitgliedern bestehenden\nSchiedsgerichts bleibt damit grundsätzlich kein Raum. Ein entsprechender\n- 14 -\n\nAnspruch kann insbesondere nicht aus Art. 362 Abs. 2 ZPO abgeleitet werden (vgl. act. 19 Rz III.4.1), zumal sich diese Bestimmung nur mit der Frage\nbefasst, ob das staatliche Gericht alle oder lediglich einzelne Schiedsrichter\nzu bestellen habe.\n\n6.1. Zur weiteren Zusammensetzung des Schiedsgerichts, namentlich zu den\nWählbarkeitsvoraussetzungen und zum Ernennungsverfahren, enthält\nArt. 10 des ARGE-Vertrags keine Ausführungen. Vielmehr wird hierzu auf\ndas Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969 verwiesen, an dessen Stelle aufgrund seiner Aufhebung jedoch, wie dargelegt, die\nschweizerische Zivilprozessordnung tritt (vgl. auch act. 1 Rz 19 f., act. 19\nRz III.1, act. 46 Rz 26). Gemäss Art. 361 Abs. 2 ZPO ernennt bei Fehlen einer Vereinbarung jede Partei die gleiche Anzahl Mitglieder, welche einstimmig den Präsidenten bzw. die Präsidentin bezeichnen. Art. 361 Abs. 2 ZPO\ngeht implizit von einem Zweiparteienschiedsverfahren aus (Kurzkommentar\nZPO-Dasser, Art. 361 N 9). Nicht geregelt wird hingegen der Fall, da auf\nKläger- und/oder Beklagtenseite - wie vorliegend - mehrere Parteien in die\nStreitsache involviert sind (Mehrparteienverhältnisse). Damit ist auch offen,\nob im Falle eines solchen jede Prozesspartei oder jede einzelne Vertragspartei einen Schiedsrichter zu ernennen hat. Insoweit besteht eine Gesetzeslücke, welche es so zu füllen gilt, dass sie mit dem Grundsatz der\nGleichberechtigung der Parteien vereinbar ist.\n\nDer Grundsatz der Gleichberechtigung besagt, dass bei der Bestellung des\nSchiedsgerichts keiner Partei ein überwiegender Einfluss zukommen darf.\nDer Anspruch auf paritätische Behandlung bei der Zusammensetzung des\nSchiedsgerichts existierte bereits unter dem erwähnten Konkordat (Art. 19\nAbs. 1 KSG) und gilt auch im Anwendungsbereich der schweizerischen Zivilprozessordnung (BK ZPO-Boog/Stark-Traber, Art. 361 N 47). Mit ihm soll\neine unparteiische und unabhängige Rechtsprechung gewährleistet werden.\nGegen das Gleichbehandlungsgebot verstossen nach der Lehre namentlich\nAbreden, die einer Partei einen überwiegenden Einfluss auf die Ernennung\nder Mitglieder des Schiedsgerichts einräumen bzw. die der einen Partei das\n- 15 -\n\nRecht einräumen, mehr Schiedsrichter zu ernennen als der anderen (Göksu,\na.a.O., N 809; BSK ZPO-Habegger, Art. 361 N 7; ZK ZPO-Grundmann,\nArt. 362 N 21a f.). Bei Mehrparteienschiedsverfahren resultiert aus dem\nGrundsatz der Gleichberechtigung, dass die einzelne Partei zwingend die\nMöglichkeit haben muss, bei der Bestellung des Schiedsgerichts mitzuwirken (Entscheid des Bundesgerichts 4P.86/1994 vom 11. November 1994\nE. 3, zit. in Berger/Kellerhals, a.a.O., Rz 773; BSK ZPO-Habegger, Art. 362\nN 26; DIKE Kommentar ZPO-Schwander/Stacher, Art. 362 N 12; ZK ZPO-\nGrundmann, Art. 362 N 21a).\n\n6.2. Im sog. Westlandentscheid aus dem Jahre 1983 hatte das Bundesgericht\ndie Gelegenheit, sich mit der Frage der Verletzung des Grundsatzes des\nGleichbehandlungsgebots zu befassen. Der Entscheid betraf jedoch - anders als die vorliegende Streitigkeit - die internationale Schiedsgerichtsbarkeit. Darin schützte das Bundesgericht implizit die Ansicht der Vorinstanz,\nwelche im Ergebnis mehrere Beklagte zur gemeinsamen Ernennung eines\nSchiedsrichters verpflichtete (Unveröffentlichter Entscheid des Bundesgerichts vom 16. Mai 1983, zusammengefasst in ASA Bulletin 1984 S. 203 f.;\nUrteil der Vorinstanz: Urteil des Cour de Justice de Genève vom\n26. November 1982, abgedruckt in SJ 1984 S. 309 ff.). Es erachtete es dabei als irrelevant, ob die Interessenlage der mehreren Beklagten übereinstimmten oder divergierten (vgl. dazu nachfolgend).\n\n6.3. In der Lehre wird mehrheitlich die Ansicht vertreten, dass die Lücke von\nArt. 361 Abs. 2 ZPO dahingehend zu füllen sei, dass die mehreren Kläger\nbzw. mehreren Beklagten jeweils gemeinsam einen Schiedsrichter zu ernennen hätten. Auch die Lehre unterscheidet in der Regel nicht, ob die Interessenlage der mehreren Kläger oder Beklagten konvergent bzw. divergent\nsind (BSK ZPO-Habegger, Art. 361 N 27; BK ZPO-Boog/Stark-Traber,\nArt. 361 N 47, Art. 362 N 40; ZK ZPO-Grundmann, Art. 362 N 21b; DIKE\nKommentar ZPO-Schwander/Stacher, Art. 362 N 11 f.; Kurzkommentar\nZPO-Dasser, Art. 361 N 9; Berger/Kellerhals, a.a.O., N 773; Rüede/Hadenfeldt, a.a.O., S. 126; nicht ganz eindeutig Göksu, a.a.O., N 852).\n- 16 -\n\n"}