{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2018-03-07", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG160004_2018-03-07.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG160004-O18.pdf", "Checksum": "dfbe8c2559cf8257a950e618fa21fa83"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG160004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 07.03.2018 PG160004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung eines Schiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:06:39", "Checksum": "bc7e3771677889690b012a54509eb7bd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 07.03.2018 PG160004\nRegeste:\nErnennung eines Schiedsrichters\n\nDiese Erwägungen gelten in Bezug auf die Frage der Prüfung der Prozessvoraussetzungen auch heute noch, und es ist ihnen selbst im Anwendungsbereich der schweizerischen Zivilprozessordnung zu folgen, zumal der damals massgebliche Art. 12 KSG dem Grundsatz nach dem heutigen Art. 362\nZPO entspricht. Dieselbe Ansicht wird denn auch in der Lehre vertreten. Sie\nhält fest, die summarische Prüfung des staatlichen Richters beschränke sich\nauf den Bestand der Schiedsvereinbarung, nicht aber auf ihre Gültigkeit\nbzw. deren genaue Tragweite (OFK ZPO Kommentar-Planinic/Erk-Kubat,\nArt. 362 N 5; Kurzkommentar ZPO-Dasser, Art. 362 N 8 f.; Göksu, Schiedsgerichtsbarkeit, Zürich/St. Gallen 2014, N 864 f.; vgl. auch Grundmann in\nKommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 362 N 18; DI-\nKE-Kommentar ZPO-Schwander/Stacher, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen\n2016, Art. 362 N 16 f.; Berger/Kellerhals, Internationale und interne\nSchiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz, Bern 2006, § 10 N 767; Rüede/Hadenfeldt, Schweizerisches Schiedsgerichtsrecht, 2. Auflage, Zürich\n1993, S. 124). Die Frage der Durchführung eines vorangehenden Schlichtungsverfahrens bzw. eines Versuchs zur vorgängigen gütlichen Einigung ist\ndaher vorliegend nicht zu prüfen.\n- 12 -\n\n4.3. Lediglich ergänzungshalber sei darauf hingewiesen, dass zwischen den Parteien im Vorfeld des vorliegenden Verfahrens rege korrespondiert wurde. In\nBezug auf die Gesuchstellerin und die Gesuchsgegnerin 2 gehen denn auch\nbeide Parteien von intensiven Vergleichsgesprächen aus (act. 1 Rz 26,\nact. 46 Rz 29). Auch hinsichtlich des Verhältnisses zwischen der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin 1 erfolgte vor der Einleitung des hiesigen\nVerfahrens zumindest ein reger schriftlicher Austausch (act. 21/2-15,\nact. 4/7, act. 19 Rz III.2). Die Vertreter der Gesuchstellerin hielten bereits mit\nSchreiben vom 14. Januar 2015 fest, dass sie beabsichtigten, mit der Gesuchsgegnerin 1 ein Treffen zu vereinbaren (act. 21/8). Die Gesuchsgegnerin 1 ihrerseits bestätigte ihre Verhandlungsbereitschaft mit Schreiben vom\n22. Januar 2015 und 2. Dezember 2015 (act. 21/9-10). Mit Schreiben vom\n4. Dezember 2015 erklärte sich die Gesuchstellerin bereit, mit der Einleitung\ndes Schiedsverfahrens zuzuwarten, sofern die Gesuchsgegnerin 1 sich zu\nden geltend gemachten Ansprüchen der Gesuchstellerin innert angesetzter\nFrist äussern würde (act. 21/11). Mit Schreiben vom 11. Dezember 2015 teilte der Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin 1 der Gesuchstellerin mit, dass\ner bemüht sei, dem Anliegen der Gesuchstellerin zur schriftlichen Stellungnahme innert erstreckter Frist nachzukommen (act. 21/12). Am 15. Dezember 2015 hielt die Gesuchstellerin an ihrem Begehren um Erhalt einer juristisch fundierten Stellungnahme fest und bat die Gesuchsgegnerin 1 um\nTerminvorschläge für Gespräche im Beisein der Parteien (act. 4/8). In der\nFolge nahm die Gesuchsgegnerin 1 im April 2016 zu den Vorbringen der\nGesuchstellerin Stellung (act. 21/15), wobei sie sich auch zu inhaltlichen\nFragen äusserte. Aus der seitens der Parteien eingereichten Korrespondenz\ngeht somit hervor, dass die Gesuchstellerin und die Gesuchsgegnerinnen\num einen schriftlichen Austausch, welcher sich auch auf die geltend gemachten Ansprüche bezog und im Endeffekt eine Bereinigung der Differenzen zum Ziel hatte, bemüht waren.\n\n4.4. Die Gesuchsgegnerin 1 verweist sodann auf die Verfügung des Präsidenten\ndes Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Dezember 2012, Verfahren\nPG120004-O, und leitet daraus die Pflicht zur Prüfung der vorgängigen\n- 13 -\n\nDurchführung eines Schlichtungsverfahrens ab (act. 19 Rz III.2.4). Im besagten Verfahren wurde geprüft, ob ein vertraglich vereinbarter Einigungsversuch stattgefunden habe. Die Prüfung erfolgte wohl im Hinblick auf die\nsubsidiäre Bestimmung in Art. 362 Abs. 1 lit. a ZPO, welche in Bezug auf die\nstaatliche Bestellung eines Einzelschiedsrichters einen Einigungsversuch\nvoraussetzt. Hinsichtlich der vorliegenden Konstellation des Dreierschiedsgerichts sieht die Verwaltungskommission unter Hinweis auf die unter Ziffer III.4.2. wiedergegebene überzeugende Rechtsprechung und Lehre keinen Spielraum für die Prüfung des Vorliegens eines Einigungsversuchs.\n\n5.1. Im Weiteren sind sich die Parteien über die Anzahl der zu ernennenden\nSchiedsrichter uneinig. Während die Gesuchstellerin und die Gesuchsgegnerin 2 von drei Schiedsrichtern ausgehen, zieht die Gesuchsgegnerin 1 in\nihrem Eventualbegehren auch ein aus vier Mitgliedern bestehendes\nSchiedsgericht in Betracht (act. 1 und 46, act. 19 Rz III.4.1 f.). Damit zusammenhängend besteht unter den Parteien keine Einigkeit über die Zusammensetzung des Schiedsgerichts. Haben die Gesuchsgegnerinnen 1\nund 2 nach Ansicht der Gesuchstellerin einen gemeinsamen Schiedsrichter\nzu benennen (act. 1), was von der Gesuchsgegnerin 2 nicht bestritten wird\n(act. 46 Rz 8 f.), beantragt die Gesuchsgegnerin 1 in ihren (Eventual-)\nBegehren, dass für jede Partei ein Schiedsrichter zu ernennen sei (act. 19).\n\n"}