{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2018-03-07", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG160004_2018-03-07.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG160004-O18.pdf", "Checksum": "dfbe8c2559cf8257a950e618fa21fa83"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG160004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 07.03.2018 PG160004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung eines Schiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:06:39", "Checksum": "bc7e3771677889690b012a54509eb7bd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 07.03.2018 PG160004\nRegeste:\nErnennung eines Schiedsrichters\n\n fahren gefordert. Die geltend gemachte Säumnis sei nicht durch die Gesuchsgegnerin 2 zu verantworten.\n\nIII.\n\n1. Örtlich zuständig für die Ernennung von Schiedsgerichtsmitgliedern nach\nArt. 356 Abs. 2 lit. a ZPO ist das staatliche Gericht am Sitz des Schiedsgerichts (BSK ZPO-Habegger, Art. 362 N 18). Nach Art. 10.1 des zwischen\nden Parteien am 25. Mai 2011 bzw. 1. Juni 2011 abgeschlossenen ARGE-\nVertrages befindet sich der Sitz des Schiedsgerichts in Zürich (act. 4/2).\nDamit ist die örtliche Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Zürich gegeben. In sachlicher Hinsicht ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zuständig (§ 46 GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010\n[LS 212.51]).\n\n2. Auf das vorliegende Verfahren ist - entsprechend den Ausführungen der\nParteien (act. 1 Rz 8, act. 19 Rz II.5, act. 46 Rz 6) - das Summarverfahren\nanwendbar (BSK ZPO-Habegger, Art. 362 N 21). Einig sind sich die Parteien\nsodann darüber, dass die in Art. 10 ARGE-Vertrag vorgesehene anwendbare Schiedsordnung, das Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit vom\n27. März 1969, infolge ihrer Aufhebung für die Bestellung des Schiedsgerichts nicht mehr zur Anwendung gelange, sondern die schweizerische Zivilprozessordnung das massgebliche Verfahrensrecht regle (act. 1 Rz 19 f.,\nact. 19 Rz III./1, act. 46 Rz 26). Diesen Ausführungen ist zu folgen, zumal\ndie Bestimmungen des zwölften Kapitels des IPRG nicht anwendbar sind\nund eine Erklärung betreffend dessen Anwendbarkeit im Sinne von Art. 353\nAbs. 2 ZPO nicht aktenkundig ist.\n\n3. Im Weiteren gehen alle drei Vertragsparteien davon aus, dass die Schiedsvereinbarung gültig sei, wobei die Gesuchsgegnerin 1 eine aufschiebend\nbedingte Schiedsvereinbarung annimmt (vgl. nachfolgend Ziff. 4). Gestützt\nauf Art. 362 Abs. 3 ZPO überprüft das staatliche Gericht den Bestand der\n- 10 -\n\nSchiedsvereinbarung summarisch (prima facie Prüfung). Hinweise auf das\nNichtbestehen der Schiedsvereinbarung ergeben sich aus den Akten keine\nund werden - wie dargelegt - seitens der Parteien auch nicht vorgetragen.\n\n4.1. Uneinig sind sich die Parteien darüber, inwieweit dem Schiedsverfahren ein\nSchlichtungsverfahren bzw. Einigungsverhandlungen vorauszugehen haben\nund inwiefern die Durchführung von solchen einer staatlichen Überprüfung\nunterliegt (act. 1 Rz 25, act. 19 Rz III.2.2. f., act. 46 Rz 28).\n\nDie massgebliche Schiedsvereinbarung (act. 4/2 S. 9) lautet wie folgt:\n\n\"Alle Vertragspartner verpflichten sich, beim Auftreten von Differenzen und Streitigkeiten,\nzuerst und mit ganzer Kraft, eine gütliche Einigung zu erzielen. Sollte diese nicht erreicht\nwerden, so werden die Streitigkeiten von drei Schiedsrichtern gemäss Schweizerischem\nRecht endgültig entscheiden. Anwendbar ist das Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit\nvom 27. März 1969. Der Schiedsspruch ist schriftlich zu begründen.\" (Hervorhebung durch\ndas Gericht vorgenommen)\n\nDie Schiedsvereinbarung sieht demnach vor, dass der Einleitung eines\nSchiedsverfahrens ein Einigungsversuch vorauszugehen hat. Grundsätzlich\nsind die Parteien gestützt auf Art. 361 Abs. 1 ZPO frei, das Verfahren betreffend Ernennung der Mitglieder des Schiedsgerichts zu bestimmen. Die in\nArt. 361 f. ZPO vorgesehenen Erfordernisse greifen lediglich subsidiär, d.h.\nsofern die Parteien von ihrer Parteiautonomie keinen Gebrauch gemacht\nhaben.\n\n4.2. In ZR 101 (2002) Nr. 21 trat die III. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich - noch unter Anwendung des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit (KSG) - auf ein Gesuch um Ernennung eines Schiedsrichters\nein und erwog zur Frage der Pflicht zur Prüfung, ob dem Schiedsverfahren\nein Einigungsversuch bzw. ein Schlichtungsverfahren vorausgegangen sei,\nbei der Ernennung eines Schiedsrichters durch die richterliche Behörde prüfe die angerufene Instanz neben ihrer Zuständigkeit und der Gültigkeit der\nSchiedsabrede auch die Frage, ob der Gesuchsgegner bei der Bestellung\neffektiv säumig sei. Daraus folge aber nicht, dass die um Ernennung eines\n- 11 -\n\nSchiedsrichters angerufene Behörde (auch) die Prozessvoraussetzungen\ndes Schiedsverfahrens prüfe. Dies bleibe vielmehr dem Schiedsgericht vorbehalten, welches deren Vorhandensein gleich den staatlichen Gerichten\nvon Amtes wegen abzuklären habe. Die Ernennungsbehörde prüfe somit\nnur, ob die Voraussetzungen zur Ernennung eines Schiedsrichters vorhanden seien. Ob in einem allfällig daran anschliessenden Schiedsgerichtsverfahren die Voraussetzungen effektiv vorhanden seien, sei für das vorliegende (Ernennungs-)Verfahren irrelevant bzw. nicht Prüfungsgegenstand. Die\nEinrede des Gesuchsgegners 1 betreffend vorgängigem obligatorischem\nSchlichtungsverfahren vor einem neutralen Schiedsgutachter sei demnach\nvon der Ernennungsbehörde nicht zu prüfen, weshalb auf das Gesuch einzutreten sei (ZR 101 [2002] Nr. 21, Beschluss der III. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. September 2001, E. 3).\n\n"}