{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2018-03-07", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG160004_2018-03-07.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG160004-O18.pdf", "Checksum": "dfbe8c2559cf8257a950e618fa21fa83"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG160004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 07.03.2018 PG160004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung eines Schiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:06:39", "Checksum": "bc7e3771677889690b012a54509eb7bd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 07.03.2018 PG160004\nRegeste:\nErnennung eines Schiedsrichters\n\n2.2. Dazu, ob es sich bei den Gesuchsgegnerinnen um eine einfache oder um\neine notwendige Streitgenossenschaft handle, äussere sich die Gesuchstellerin nicht. Bei den streitgegenständlichen Individualansprüchen, wie sie vorliegend gegeben seien, liege einfache (passive) Streitgenossenschaft vor,\nzumal die Prozesse gegen die Gesuchsgegnerinnen auch in zwei separaten\nVerfahren geführt werden könnten. Gleiches gelte für die Schadenersatzforderung gegen die Gesuchsgegnerin 1 sowie für die Werklohnforderung. Im\nFalle von zwei getrennten Verfahren könnte die Gesuchsgegnerin 1 ihren\nParteischiedsrichter alleine wählen. Es dürfe ihr dieses Recht nicht genommen werden, indem sie willkürlich mit einer anderen Partei eingeklagt werde.\nSelbst wenn hinsichtlich eines Teils der geltend gemachten Ansprüche von\neiner notwendigen Streitgenossenschaft auszugehen wäre, wäre es mit dem\n-7-\n\nGrundsatz der Gleichbehandlung der Parteien nicht vereinbar, dass die Gesuchsgegnerinnen einen gemeinsamen Schiedsrichter bestellen müssten.\nEs wäre unhaltbar, dürfte die Gesuchsgegnerin 1 hinsichtlich der Ansprüche,\nwelche nur sie alleine beträfen, nicht einen eigenen Schiedsrichter ernennen. Die Schiedsklausel in Ziff. 10 des ARGE-Vertrages sei daher unwirksam. Zudem sei die Schiedsgerichtsklausel nicht auf den vorliegenden\nSachverhalt zugeschnitten. Die Vertragsparteien hätten damit lediglich Ansprüche eines ARGE-Partners gegen die ARGE abdecken wollen, nicht hingegen den Fall, dass eine ARGE-Partei gleichzeitig Individualansprüche gegen eine andere ARGE-Partei und gegen die ARGE erhebe. Die Schiedsklausel sei nur auf ein Zweiparteien-, nicht aber auf ein Mehrparteienverhältnis ausgerichtet. Da die Gesuchsgegnerinnen damit zu Recht je einen\nSchiedsrichter ernannt hätten, seien sie nicht säumig im Sinne von Art. 362\nAbs. 1 ZPO. Auch aus diesem Grunde sei auf das Gesuch nicht einzutreten.\n\n2.3. Die Gesuchsgegnerin 1 habe ihren Schiedsrichter am 6. Juli 2016 innert\nFrist ernannt. Auf Aufforderung der Gesuchstellerin hin, sie, die Gesuchsgegnerin 1, müsse mit der Gesuchsgegnerin 2 einen gemeinsamen Schiedsrichter ernennen, habe sie der Gesuchstellerin mitgeteilt, dass sie diese Ansicht nicht teile.\n\n2.4. Eventualiter, bei Eintreten des Gerichts auf das gesuchstellerische Gesuch,\nsei festzuhalten, dass ein Dreierschiedsgericht in der vorliegenden Konstellation der Kumulation einer einfachen und eventuell einer notwendigen\nStreitgenossenschaft gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstossen würde. Es sei daher ein Viererschiedsgericht zu ernennen, wobei jede\nPartei ihren Schiedsrichter ernennen dürfe. Die Gesuchsgegnerin 1 würde\nProf. Dr. iur. D._____, LL.M., … [Adresse], als Schiedsrichter ernennen.\nSollte das Obergericht dies ablehnen, so beantrage sie, die Gesuchsgegnerin 1, subeventualiter die Bestellung aller vier Schiedsrichter durch das Gericht, unter Hinweis auf den \"Dutco-Entscheid\". Der \"Westland-Entscheid\"\nkomme bei Fällen der Binnenschiedsgerichtsbarkeit nicht zur Anwendung.\n-8-\n\nSubsubeventualiter werde das Gericht darum ersucht, das in Ziff. 10 des\nARGE-Vertrags vorgesehene Dreierschiedsgericht selbst zu bestellen.\n\n3.1. Die Gesuchsgegnerin 2 führt zur Begründung ihrer Anträge aus, aus ihrer\nSicht sei unbestritten, dass das Schiedsgericht aus drei Mitgliedern bestehe.\nEbenfalls unstrittig sei, dass die Gesuchsgegnerinnen Anspruch auf einen\ngemeinsamen Parteischiedsrichter hätten. Sie halte an der Bestellung von\nDr. iur. F._____, … [Adresse], fest. Es würde ein Verstoss gegen das\nGleichbehandlungsgebot vorliegen, würde das Gericht nicht alle drei\nSchiedsrichter bestimmen. Zudem würde gegen den Grundsatz der Waffengleichheit verstossen, würde Prof. Dr. iur. E._____ als Parteischiedsrichter\nfür die Gesuchstellerin amten, zumal er mit Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____\ngemeinsame Publikationen und Projekte getätigt habe und mit ihm eine aussergerichtliche Bekanntschaft pflege. Die Frage der Verletzung des Gleichbehandlungsgebots werde in der Lehre sodann kontrovers diskutiert. Die\nGesuchstellerin gebe die bundesgerichtliche Rechtsprechung einseitig wieder. Die Lehre gehe vom Konzept der Gesamternennung aus.\n\n3.2. Die Ausführungen der Gesuchstellerin zur Pflicht zur Ernennung eines gemeinsamen Schiedsrichters für beide Gesuchsgegnerinnen würden bestritten. Die Gesuchsgegnerin 2 sei nicht säumig, da sie einen Parteischiedsrichter ernannt habe. Ein Konsens mit der Gesuchsgegnerin 1 hinsichtlich\nder Ernennung eines gemeinsamen Parteischiedsrichters habe nicht erzielt\nwerden können. Sodann stelle sie in Abrede, dass sie sich im Rahmen der\nmit der Gesuchstellerin geführten Korrespondenz generell geweigert habe,\neinen Schiedsrichter zu bestellen. Vielmehr habe sie vorgängige Vergleichsverhandlungen gefordert. Die übrigen Ausführungen der Gesuchstellerin zur\nVorgeschichte sowie jene zur anwendbaren Schiedsordnung und zum Vorliegen einer gültigen Schiedsvereinbarung würden anerkannt. Zutreffend sei\nauch, dass das Obergericht nicht über den Einwand der Verletzung der Einigungspflicht zu entscheiden habe und dass zwischen der Gesuchstellerin\nund der Gesuchsgegnerin 2 inzwischen intensive Vergleichsgespräche geführt worden seien. Sie, die Gesuchsgegnerin 2, habe kein Schlichtungsver-\n-9-\n\n"}