{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2018-03-07", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG160004_2018-03-07.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG160004-O18.pdf", "Checksum": "dfbe8c2559cf8257a950e618fa21fa83"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG160004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 07.03.2018 PG160004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung eines Schiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:06:39", "Checksum": "bc7e3771677889690b012a54509eb7bd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 07.03.2018 PG160004\nRegeste:\nErnennung eines Schiedsrichters\n\n1.1. Die Gesuchstellerin begründet ihre Begehren (act. 1) zusammengefasst\ndamit, zwischen den Parteien sei ein Streit betreffend die Schlussabrechnung der ARGE entstanden. Sie fordere von der Gesuchsgegnerin 1 die\nKorrektur der vorläufigen Schlussabrechnung und von beiden Gesuchsgegnerinnen die Herausgabe der zu Unrecht vereinnahmten Beträge an die Gesuchstellerin. Nachdem die Gesuchsgegnerin 1 in den Jahren 2014 bzw.\n2015 verschiedentlich aufgefordert worden sei, hinsichtlich der Schlussabrechnung Auskünfte zu erteilen und zu den Ansprüchen der Gesuchstellerin\nStellung zu nehmen, habe sie, die Gesuchstellerin, am 3. Juni 2016 die\nSchiedsanzeige anhängig gemacht und ihren Schiedsrichter, Prof. Dr. iur.\nE._____, … [Adresse], ernannt. Zudem habe sie den Gesuchsgegnerinnen\neine Frist von dreissig Tagen zur Ernennung eines gemeinsamen Schiedsrichters angesetzt. Am 7. Juli 2016 habe die Gesuchsgegnerin 1 einseitig\nProf. Dr. iur. D._____, LL.M., … [Adresse], als ihren Parteischiedsrichter bezeichnet. Die Gesuchsgegnerin 2 habe am 19. Juli 2016 mitgeteilt, vor der\nBestellung eines Schiedsrichters müsse ein Einigungsversuch stattfinden.\nFür den Fall der fehlenden Einigung ernenne sie Dr. iur. F._____, … [Adresse], zu ihrem Parteischiedsrichter.\n\n1.2. Das Schiedsverfahren unterstehe der schweizerischen Zivilprozessordnung.\nMit Ziffer 10 des ARGE-Vertrages liege eine gültige Schiedsvereinbarung\nvor. Der bisherige Standpunkt der Gesuchsgegnerin 2, es müsse vor der\nEinleitung des Schiedsverfahrens zuerst eine gütliche Einigung erzielt werden, gehe fehl. Der entsprechende Einwand sei nicht durch das staatliche\nGericht, sondern durch das Schiedsgericht zu prüfen, da Ersteres das Vor-\n-5-\n\nliegen einer gültigen Schiedsvereinbarung nur summarisch überprüfe. Die\nGesuchstellerin habe sich sodann um eine Einigung mit den Parteien bemüht. Über eineinhalb Jahre habe sie erfolglos versucht, mit den Gesuchsgegnerinnen eine gütliche Einigung zu erzielen. Mit der Gesuchsgegnerin 2\nhabe sie sogar intensive Gespräche geführt. Mit der Gesuchsgegnerin 1\nseien die Vergleichsgespräche hingegen von vornherein unmöglich gewesen, da sie jeglichen konstruktiven Dialog verweigert habe. Die Schiedsklausel enthalte ohnehin keine Hinweise auf die Pflicht zur Durchführung eines\nSchlichtungsverfahrens. Sie sei viel zu wenig detailliert und genau, um eine\nsolche Verpflichtung zu begründen. Die Gesuchsgegnerinnen seien hinsichtlich der Bestellung eines gemeinsamen Schiedsrichters säumig. Nach herrschender Lehre hätten mehrere Streitgenossen einen gemeinsamen\nSchiedsrichter zu ernennen. Dies stelle keine Verletzung des Grundsatzes\nder Parität dar. Die Bezeichnung zweier verschiedener Schiedsrichter sei\ndaher ungültig und die Gesuchsgegnerinnen seien seit dem Fristablauf am\n7. bzw. 21. Juli 2016 säumig. Im Falle der fehlenden Einigung von mehreren\nStreitgenossen müsse das staatliche Gericht in analoger Anwendung von\nArt. 362 Abs. 1 lit. b ZPO die Ernennung vornehmen. Es entspreche sodann\nnicht der schweizerischen Gerichtspraxis, im Falle eines Mehrparteienverhältnisses alle drei Schiedsrichter zu ernennen. Vielmehr sei unter Hinweis\nauf die Westland-Entscheide nur der Parteischiedsrichter für die mehreren\nGesuchsgegner zu ernennen. Etwas anderes gelte nur in Bezug auf Fälle\nmit einem Bezug zu Frankreich. Selbst die Swiss Rules gingen von diesem\nGrundsatz aus. Gegenüber dem von der Gesuchstellerin bezeichneten Parteischiedsrichter Prof. Dr. iur. E._____ bestünden sodann keine Ablehnungsgründe.\n\n2.1. Die Gesuchsgegnerin 1 bringt zur Begründung ihrer Anträge im Wesentlichen vor, obwohl die Parteien das Konkordat vom 27. März 1969 über die\nSchiedsgerichtsbarkeit als anwendbares Recht vereinbart hätten, richte sich\ndas vorliegende Verfahren nach der schweizerischen Zivilprozessordnung,\nda es nicht möglich sei, mittels Schiedsvereinbarung \"altrechtliche Verfahrensregeln\" zu vereinbaren. In der massgeblichen Schiedsklausel hätten\n-6-\n\nsich die Parteien verpflichtet, Einigungsverhandlungen zu führen. Insoweit\nsei die Schiedsklausel aufschiebend bedingt. Die Verbindlichkeit der\nSchiedsklausel hänge vom Eintritt der Bedingung ab. Diese sei noch nicht\neingetreten, da die Gesuchstellerin ihrer Verhandlungspflicht gegenüber der\nGesuchsgegnerin 1 bis heute nicht nachgekommen sei. Zwar hätten sie miteinander korrespondiert, jedoch habe es die Gesuchstellerin unterlassen,\nder Gesuchsgegnerin 1 trotz entsprechender Aufforderung einen Termin für\neine gemeinsame Besprechung vorzuschlagen. Vielmehr habe die Gesuchstellerin ihr nach mehreren Monaten des Schweigens unvermittelt den Entwurf einer Schiedsanzeige zugestellt und in der Folge das Schiedsgerichtsverfahren anhängig gemacht, ohne ernsthaft versucht zu haben, mit der Gesuchsgegnerin 1 eine Einigung zu erzielen. Die ihr, der Gesuchsgegnerin 1,\ndurch die Gesuchstellerin angesetzte Frist für eine Stellungnahme zum Entwurf der Schiedsanzeige sei viel zu kurz ausgefallen. Eine Fristerstreckung\nhabe die Gesuchstellerin nicht genehmigt. Vergleichsgespräche wären\ndurchaus möglich gewesen. Unzutreffend sei die Behauptung der Gesuchstellerin, die vorliegende Schiedsklausel begründe keine Verpflichtung zur\nFührung eines Schlichtungsverfahrens. Die Verbindlichkeit der Schiedsklausel hänge vom Bedingungseintritt ab. Da dieser noch nicht erfolgt sei, sei auf\ndas Gesuch der Gesuchstellerin nicht einzutreten.\n\n"}