{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2018-03-07", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG160004_2018-03-07.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG160004-O18.pdf", "Checksum": "dfbe8c2559cf8257a950e618fa21fa83"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG160004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 07.03.2018 PG160004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung eines Schiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:06:39", "Checksum": "bc7e3771677889690b012a54509eb7bd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 07.03.2018 PG160004\nRegeste:\nErnennung eines Schiedsrichters\n\nObergericht des Kantons Zürich\nVerwaltungskommission\n\nGeschäfts-Nr.: PG160004-O/U\n\nMitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin\nDr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. A. Lichti Aschwanden sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu\n\nBeschluss vom 7. März 2018\n\nA._____ AG,\nGesuchstellerin\n\nvertreten durch die Rechtsanwälte Dr. iur. X1._____, LL.M., und/oder\nlic. iur. X2._____ LL.M.\n\ngegen\n\n1. B._____ AG,\n2. C._____ AG,\nGesuchsgegnerinnen\n\n1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ und/oder Rechtsanwältin MLaw\nY2._____\n2 vertreten durch die Rechtsanwälte lic. iur. Y3._____, LL.M., und/oder\nMLaw Y4._____\n\nbetreffend Ernennung eines Schiedsrichters\n-2-\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. Mit Eingabe vom 8. August 2016 stellten die Rechtsanwälte Dr. X1._____\nund lic. iur. X2._____ namens und auftrags der A._____ AG (fortan: Gesuchstellerin) beim Obergericht des Kantons Zürich die folgenden Anträge:\n\n\"1. Es sei im Ad-hoc-Schiedsverfahren der Klägerin gegen die Beklagten gemäss Schiedsanzeige der Klägerin vom 3. Juni 2016 gerichtlich\nfür beide Beklagten gemeinsam ein Parteischiedsrichter einzusetzen.\n2. Eventualiter seien im genannten Ad-hoc-Schiedsverfahren alle drei\nMitglieder des Schiedsgerichts gerichtlich einzusetzen.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MWST) zu Lasten der Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit derselben.\n\n2. Mit Verfügung vom 30. August 2016 wurde die Gesuchstellerin aufgefordert,\nbinnen zehn Tagen einen Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 8'000.- zu\nleisten, unter der Androhung, dass sonst - nach der allfälligen Gewährung\neiner Nachfrist - auf das Gesuch nicht eingetreten würde (act. 5). Der Kostenvorschuss ging am 8. September 2016 innert Frist ein (act. 6).\n\n3. Ebenfalls in der Verfügung vom 30. August 2016 wurde der B._____ AG und\nder C._____ AG (fortan: Gesuchsgegnerinnen) ein Doppel des Gesuchs\nsamt Beilagenverzeichnis zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 5).\n\n4. Mit Verfügung vom 27. September 2016 (act. 7) wurde den Gesuchsgegnerinnen sodann Frist zur Stellungnahme zum Gesuch der Gesuchstellerin\neingeräumt (act. 7). Dabei wurden sie aufgefordert, insbesondere allfällige\nEinwendungen gegen die Pflicht zur Bildung eines Schiedsgerichts zu erheben, unter der Androhung, dass sonst Anerkennung dieser Pflicht angenommen würde, sich im Weiteren zur Besetzung des Schiedsgerichts zu\näussern, namentlich zur Anzahl der Schiedsrichter sowie zur Frage, ob die\n-3-\n\nGesuchsgegnerinnen Anspruch auf die Bestellung je eines oder eines gemeinsamen Parteischiedsrichters hätten, mit der Androhung, dass ansonsten von Letzterem ausgegangen würde, sowie schliesslich einen Vorschlag\nhinsichtlich des zu bestellenden Schiedsgerichtsmitgliedes bzw. der zu bestellenden Schiedsgerichtsmitglieder zu machen.\n\n5. Am 31. Oktober 2016 liess die Gesuchsgegnerin 1 nach einmaliger Fristerstreckung (act. 14) durch ihren Rechtsvertreter ihre Stellungnahme einreichen und die folgende Anträge stellen (act. 19):\n\n\"1. Auf das Gesuch vom 08.08.2016 sei nicht einzutreten.\n2. Eventualiter sei das Gesuch abzuweisen und es seien als Schiedsrichter zu ernennen\n• für die Gesuchsgegnerin 1 Herr Prof. Dr. iur. D._____, LL.M., …\n[Adresse];\n• für die Gesuchsgegnerin 2 eine Person nach deren Wahl; und\n• für die Gesuchstellerin eine Person nach deren Wahl.\n3. Subeventualiter sei das Gesuch abzuweisen und es sei ein\nSchiedsgericht bestehend aus vier Schiedsrichtern zu ernennen,\nwobei das Obergericht einen Schiedsrichter für die Gesuchsgegnerin 1, einen Schiedsrichter für die Gesuchsgegnerin 2 sowie einen\nSchiedsrichter für die Gesuchstellerin und einen Präsidenten des\nSchiedsgerichts zu ernennen habe.\n4. Sub-subeventualiter sei das Gesuch abzuweisen und es sei ein gemeinsamer Schiedsrichter für die beiden Gesuchsgegnerinnen, ein\nSchiedsrichter für die Gesuchstellerin und ein weiterer Schiedsrichter als Präsident des Schiedsgerichts durch das Obergericht zu ernennen.\n5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin.\"\n\n6. Nach zahlreichen Fristerstreckungen infolge geführter Vergleichsgespräche\n(act. 9, 18, 23, 30, 33, 36, 39, 42 und 45) liess die Gesuchsgegnerin 2 am\n21. April 2017 Folgendes beantragen (act. 46):\n\n\"1. Es seien die Rechtsbegehren 1 und 3 der Gesuchstellerin gemäss\nihrem Gesuch vom 8. August 2016 abzuweisen.\n2. Es sei das Rechtsbegehren 2 der Gesuchstellerin gemäss ihrem\nGesuch vom 8. August 2016 gutzuheissen.\n-4-\n\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchstellerin, eventualiter unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der B._____ AG (nachstehend: Gesuchgegnerin 1).\"\n\n7. Mit Verfügung vom 24. Mai 2017 wurden die Stellungnahmen den Parteien\nzur Kenntnisnahme zugestellt (act. 48).\n\nII.\n\n"}