4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen; über eine allfällige Parteientschädigung für das Ernennungsverfahren sowie deren Höhe wird das Schiedsgericht zu befinden haben. 5. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an: − den Vertreter des Gesuchstellers, zweifach für sich und zuhanden des Gesuchstellers, − den Gesuchsgegner, durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt, − Rechtsanwalt Dr. D._____, E._____ Rechtsanwälte, … [Adresse], als Parteischiedsrichter, − die Obergerichtskasse. Zürich, 6. Januar 2017