Am 8. Juni 2016 ersuchte der Gesuchsteller den Gesuchsgegner sodann um Ernennung eines Schiedsrichters im Sinne von § 6.3. des Kaufvertrags vom 18. März 2013 (act. 4/3). Der Gesuchsteller wandte sich mit seinem Anliegen mittels E-Mail an den Gesuchsgegner, nachdem sie bereits in der Vergangenheit über die entsprechenden E-Mailadressen korrespondiert hatten (act. 4/3). Innert der von Gesetzes wegen vorgesehenen Frist von dreissig Tagen hat der Gesuchsgegner kein Schiedsgerichtsmitglied ernannt (vgl. Art. 362 Abs. 1 lit. b ZPO).