6.3. Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche aus diesem Vertrag beurteilt ein Schiedsgericht mit Sitz in Zürich. Die Parteien bezeichnen dazu jeweils einen Schiedsrichter, welche einen weiteren als ihren Vorsitzenden bestimmen. Einigen sich die Schiedsrichter nicht binnen 10 Tagen auf einen Vorsitzenden, so wird dieser vom Präsidenten des Obergerichtes des Kantons Zürich bestimmt. Das Schiedsgericht entscheidet endgültig, der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen. 6.4. Als Gerichtsstand vereinbaren die Parteien Zürich."