SR 291) zur Anwendung, da der Gesuchsgegner im Zeitpunkt des Abschlusses des eine Schiedsvereinbarung beinhaltenden Kaufvertrags am 18. März 2013 seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Italien und damit im Ausland hatte und sich der Sitz des Schiedsgerichtes in Zürich befindet (act. 4/1 S. 1 und 3, Art. 176 Abs. 1 IPRG). Von der in Art. 176 Abs. 2 IPRG vorgesehenen Möglichkeit, die Anwendung des besagten Kapitels auszuschliessen und die Anwendung des dritten Teils der schweizerischen Zivilprozessordnung über die Schiedsgerichtsbarkeit zu vereinbaren, haben die Parteien keinen Gebrauch gemacht (act. 4/1).