1. Auf das vorliegende Verfahren gelangen die Bestimmungen des 12. Kapitels "Internationale Schiedsgerichtsbarkeit" des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) zur Anwendung, da der Gesuchsgegner im Zeitpunkt des Abschlusses des eine Schiedsvereinbarung beinhaltenden Kaufvertrags am 18. März 2013 seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Italien und damit im Ausland hatte und sich der Sitz des Schiedsgerichtes in Zürich befindet (act. 4/1 S. 1 und 3, Art. 176 Abs. 1 IPRG).