2. Ebenfalls in der Verfügung vom 18. Juli 2016 wurde dem Gesuchsgegner ein Doppel des Gesuchs samt Beilagenverzeichnis und Beilagen zur Kenntnisnahme zugestellt. Zudem wurde er aufgefordert, in der Schweiz ein Zustellungsdomizil im Sinne von Art. 140 ZPO zu bezeichnen, unter der Androhung, dass im Unterlassungsfalle Zustellungen inskünftig gemäss Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO durch Veröffentlichung erfolgen könnten (act. 5). Die Verfügung konnte dem Gesuchsgegner am 5. September 2016 auf dem Rechtshilfeweg an seiner Privatadresse rechtmässig zugestellt werden (act. 15, 18 und 19).