{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2017-01-06", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG160003_2017-01-06.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG160003-O8.pdf", "Checksum": "adf0b897adf8df8ab91a83aee9cfb032"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG160003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 06.01.2017 PG160003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung eines Schiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:36:59", "Checksum": "6c8dab1dac8dbee0420a12a79859a127", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 06.01.2017 PG160003\nRegeste:\nErnennung eines Schiedsrichters\n\n Bevor eine Partei beim Gericht einen entsprechenden Ernennungsantrag\nstellen kann, muss sie den von ihr zu bestellenden Schiedsrichter bereits\nbezeichnet und die Gegenpartei erfolglos aufgefordert haben, ihrerseits den\nihrigen Parteischiedsrichter zu ernennen. Diese Aufforderung ist zwar an\nkeine Form gebunden, jedoch obliegt dem sich darauf Berufenden die Beweispflicht (Grundmann, a.a.O., Art. 362 N 12 mit Hinweisen). Nach Art. 179\nAbs. 2 IPRG i.V.m. Art. 360 Abs. 1 ZPO können die Parteien frei vereinbaren, aus wie vielen Mitgliedern das Schiedsgericht besteht. Haben sie nichts\nfestgelegt, so besteht es aus drei Mitgliedern.\n\n4.1. Dem zwischen den Parteien am 18. März 2013 abgeschlossenen Kaufvertrag können folgende Schlussbestimmungen entnommen werden:\n\n\"§ 6 Schlussbestimmungen\n6.1. Für diesen Vertrag vereinbaren die Parteien das Schweizer Recht anzuerkennen.\n6.2. Mündliche Nebenabreden sind keine getroffen worden.\n-5-\n\n6.3. Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche aus diesem Vertrag beurteilt ein Schiedsgericht mit Sitz in Zürich. Die Parteien bezeichnen\ndazu jeweils einen Schiedsrichter, welche einen weiteren als ihren Vorsitzenden bestimmen. Einigen sich die Schiedsrichter nicht binnen 10 Tagen auf einen Vorsitzenden, so wird dieser vom Präsidenten des Obergerichtes des\nKantons Zürich bestimmt. Das Schiedsgericht entscheidet endgültig, der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen.\n6.4. Als Gerichtsstand vereinbaren die Parteien Zürich.\"\n\n4.2. Vorliegend haben die Parteien ein aus drei Mitgliedern bestehendes\nSchiedsgericht vereinbart. Dies entspricht der obgenannten gesetzlichen\nRegelung. Mit Schreiben vom 27. Mai 2016 zeigte der Rechtsvertreter des\nGesuchstellers dem Gesuchsgegner die Einleitung des Schiedsverfahrens\nan und ernannte als seinen Schiedsrichter Rechtsanwalt Dr. C._____, LL.M.,\nC._____ Arbitration, … [Adresse] (act. 4/2 S. 1). Am 8. Juni 2016 ersuchte\nder Gesuchsteller den Gesuchsgegner sodann um Ernennung eines\nSchiedsrichters im Sinne von § 6.3. des Kaufvertrags vom 18. März 2013\n(act. 4/3). Der Gesuchsteller wandte sich mit seinem Anliegen mittels E-Mail\nan den Gesuchsgegner, nachdem sie bereits in der Vergangenheit über die\nentsprechenden E-Mailadressen korrespondiert hatten (act. 4/3). Innert der\nvon Gesetzes wegen vorgesehenen Frist von dreissig Tagen hat der Gesuchsgegner kein Schiedsgerichtsmitglied ernannt (vgl. Art. 362 Abs. 1 lit. b\nZPO). Ebenso wenig hat er von der mit Verfügung vom 21. Oktober 2016\neingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, dem Gericht eine konkrete\nPerson als Schiedsgerichtsmitglied vorzuschlagen (act. 21), weshalb dieses\ndurch den staatlichen Richter (Juge d'appui) zu bestellen ist.\n\n5. Auf entsprechende Anfrage hin hat sich Rechtsanwalt Dr. D._____, E._____\nRechtsanwälte, … [Adresse], bereit erklärt, das Amt als Schiedsrichter auszuüben. Er hat keine näheren Beziehungen bzw. Interessenkonflikte zu einer der Prozessparteien (vgl. act. 27-28). Rechtsanwalt Dr. D._____ ist damit in der massgebenden Schiedssache als Parteischiedsrichter für den Gesuchsgegner zu ernennen.\n-6-\n\nIII.\n\n1. In Anwendung von § 13 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf\nFr. 8'000.- festzusetzen und gemäss Art. 111 Abs. 1 ZPO mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 8'000.- zu verrechnen.\n\n2. Die beim Obergericht entstandenen Kosten werden praxisgemäss vom Gesuchsteller mit dem Hinweis bezogen, dass im Schiedsverfahren über deren\nendgültige Tragung zu entscheiden sein wird. Ebenso wird das Schiedsgericht über die Höhe einer allfälligen Parteientschädigung für das vorliegende\nErnennungsverfahren zu befinden haben.\n\n3. Das gemäss Art. 179 IPRG für die Ernennung zuständige staatliche Gericht\nist einzige kantonale Instanz i.S.v. Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG. Ein positiver Ernennungsentscheid eines staatlichen Gerichts stellt keinen Endentscheid\ni.S.v. Art. 90 BGG und auch keinen Vor- und Zwischenentscheid i.S.v.\nArt. 92 f. BGG dar, da er keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil\ni.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bewirken vermag. Entsprechend ist ein positiver Ernennungsentscheid nicht anfechtbar (BSK IPRG-Peter/Legler,\nArt. 179 N 33b; BSK ZPO-Habegger, Art. 362 N 43; BK ZPO-Stark-Traber,\nArt. 362 N 52) bzw. erst zusammen mit dem später ergehenden Schiedsspruch (Vischer in: Girsberger/Heini/Keller/Kren Kostkiewicz/Siehr/Vischer/Volken [Hrsg.], Zürcher Kommentar zum IPRG, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2004, Art. 179 N 22; vgl. auch Dasser, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 362 N 11).\n\nEs wird beschlossen:\n\n1. In Gutheissung des Gesuches des Gesuchstellers wird Rechtsanwalt Dr.\nD._____, E._____ Rechtsanwälte, … [Adresse], als Parteischiedsrichter von\n-7-\n\nB._____ für die zwischen den Parteien bestehende Streitigkeit betreffend\nden Kaufvertrag vom 18. März 2013 ernannt.\n\n2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 8'000.- festgesetzt und mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.\n\n3. Die Kosten des Verfahrens werden einstweilen vom Gesuchsteller bezogen;\nüber deren definitive Tragung wird das Schiedsgericht zu entscheiden haben.\n\n"}