{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2017-01-06", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG160003_2017-01-06.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG160003-O8.pdf", "Checksum": "adf0b897adf8df8ab91a83aee9cfb032"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG160003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 06.01.2017 PG160003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung eines Schiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:36:59", "Checksum": "6c8dab1dac8dbee0420a12a79859a127", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 06.01.2017 PG160003\nRegeste:\nErnennung eines Schiedsrichters\n\nObergericht des Kantons Zürich\nVerwaltungskommission\n\nGeschäfts-Nr.: PG160003-O/U\n\nMitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin\nlic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta\nsowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu\n\nBeschluss vom 6. Januar 2017\n\nin Sachen\n\nA._____,\nGesuchsteller\n\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____\n\ngegen\n\nB._____,\nGesuchsgegner\n\nbetreffend Ernennung eines Schiedsrichters\n-2-\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. Mit Eingabe vom 14. Juli 2016 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller)\nbeim Obergericht des Kantons Zürich durch seinen Rechtsvertreter den Antrag stellen, es sei für B._____ (nachfolgend: Gesuchsgegner) von Amtes\nwegen ein Schiedsrichter zu ernennen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners (act. 1). Mit Verfügung vom 18. Juli\n2016 wurde der Gesuchsteller aufgefordert, binnen zehn Tagen einen Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 8'000.- zu leisten, unter der Androhung,\ndass sonst - nach der allfälligen Gewährung einer Nachfrist - auf das Gesuch nicht eingetreten würde (act. 5). Der Kostenvorschuss ging nach einmaliger Fristerstreckung (act. 12) am 7. September 2016 ein (act. 13).\n\n2. Ebenfalls in der Verfügung vom 18. Juli 2016 wurde dem Gesuchsgegner\nein Doppel des Gesuchs samt Beilagenverzeichnis und Beilagen zur Kenntnisnahme zugestellt. Zudem wurde er aufgefordert, in der Schweiz ein Zustellungsdomizil im Sinne von Art. 140 ZPO zu bezeichnen, unter der Androhung, dass im Unterlassungsfalle Zustellungen inskünftig gemäss\nArt. 141 Abs. 1 lit. c ZPO durch Veröffentlichung erfolgen könnten (act. 5).\nDie Verfügung konnte dem Gesuchsgegner am 5. September 2016 auf dem\nRechtshilfeweg an seiner Privatadresse rechtmässig zugestellt werden\n(act. 15, 18 und 19). Innert Frist ging bei der Verwaltungskommission keine\nBezeichnung eines Zustellungsdomizils ein.\n\n3. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 (act. 21) wurde dem Gesuchsgegner\nsodann Frist zur Stellungnahme zum Gesuch des Gesuchstellers eingeräumt. Die Verfügung wurde androhungsgemäss (act. 5 Dispositiv Ziffer 3)\ndurch Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert\n(act. 22). Die Publikation erfolgte am 27. Oktober 2016 (act. 22). Innert Frist\n-3-\n\nging bei der Verwaltungskommission keine Stellungnahme des Gesuchsgegners ein. Androhungsgemäss ist damit von seiner Anerkennung der\nPflicht zur Bildung eines Schiedsgerichts und zur Ernennung eines Schiedsrichters durch die Verwaltungskommission auszugehen (act. 21 Dispositiv\nZiffer 3).\n\nII.\n\n1. Auf das vorliegende Verfahren gelangen die Bestimmungen des 12. Kapitels\n\"Internationale Schiedsgerichtsbarkeit\" des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) zur Anwendung, da der Gesuchsgegner im Zeitpunkt des Abschlusses des eine Schiedsvereinbarung beinhaltenden Kaufvertrags am 18. März 2013 seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen\nAufenthalt in Italien und damit im Ausland hatte und sich der Sitz des\nSchiedsgerichtes in Zürich befindet (act. 4/1 S. 1 und 3, Art. 176 Abs. 1\nIPRG). Von der in Art. 176 Abs. 2 IPRG vorgesehenen Möglichkeit, die Anwendung des besagten Kapitels auszuschliessen und die Anwendung des\ndritten Teils der schweizerischen Zivilprozessordnung über die Schiedsgerichtsbarkeit zu vereinbaren, haben die Parteien keinen Gebrauch gemacht\n(act. 4/1).\n\n2. Örtlich zuständig für die Ernennung von Schiedsrichtern ist nach Art. 179\nAbs. 2 IPRG i.V.m. Art. 356 Abs. 2 lit. a ZPO das staatliche Gericht am Sitz\ndes Schiedsgerichts (BSK IPRG-Peter/Legler, Art. 179 N 18 ff.; Berger/Kellerhals, Internationale und interne Schiedsgerichtsbarkeit in der\nSchweiz, Bern 2006, N 745; BSK ZPO-Habegger, Art. 362 N 18), vorliegend\nsomit das staatliche Gericht im Kanton Zürich (vgl. act. 4/1 S. 3). Die sachliche Zuständigkeit obliegt gemäss § 46 GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010\n(LS 212.51) der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich.\n-4-\n\n3. Wird dem von den Parteien in der Schiedsvereinbarung ausdrücklich oder\nkonkludent gewählten Ernennungsverfahren durch eine Vertragspartei nicht\nnachgelebt und kann das Schiedsgericht deshalb nicht vollständig konstituiert werden, steht der anderen Partei die Möglichkeit zu, das zuständige\nstaatliche Gericht um dessen Ernennung zu ersuchen (Berger/Kellerhals,\na.a.O., N 745; BSK ZPO-Habegger, Art. 362 N 6a; Grundmann in: Sutter-\nSomm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen\nZivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 362 N 11). Im\nEinzelnen setzt eine staatliche Ernennung eines Schiedsgerichtsmitgliedes\nvoraus, dass eine Partei die von ihr zu bezeichnenden Mitglieder nicht innert\nFrist ernennt und die Schiedsvereinbarung keine andere Stelle für die Ernennung vorsieht bzw. diese die Mitglieder nicht innert angemessener Frist\nernennt. Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, hat die Ernennung\ninnert dreissig Tagen seit der Aufforderung zu erfolgen (vgl. Art. 179 Abs. 2\nIPRG i.V.m. Art. 362 Abs. 1 lit. b ZPO).\n\n"}