4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen; über eine allfällige Parteientschädigung für das Ernennungsverfahren sowie deren Höhe wird das Schiedsgericht zu befinden haben. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − den Vertreter der Gesuchstellerin, zweifach für sich und zuhanden der Gesuchstellerin, − die Gesuchsgegnerin, durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt, − Rechtsanwältin lic. iur. F._____, LL.M., … [Adresse], − die Obergerichtskasse. Zürich, 2. Februar 2017