1. In Gutheissung des Gesuches der Gesuchstellerin wird Rechtsanwältin lic. iur. F._____, LL.M., … [Adresse], als Parteischiedsrichterin der B._____ Oy gemäss Art. 179 Abs. 2 IPRG i.V.m. Art. 362 Abs. 1 lit. b ZPO ernannt. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 6'000.- festgesetzt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Die Gerichtsgebühr wird einstweilen von der Gesuchstellerin bezogen; über deren definitive Tragung wird das Schiedsgericht zu entscheiden haben. -8-