5. Auf entsprechende Anfrage hin hat sich Rechtsanwältin lic. iur. F._____, LL.M., … [Adresse], bereit erklärt, das Amt als Parteischiedsrichterin auszuüben. III. 1. In Anwendung von § 13 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 6'000.- festzusetzen und gemäss Art. 111 Abs. 1 ZPO mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 6'000.- zu verrechnen. -7-