Gemäss dem ins Recht gereichten Zustellungsnachweis der Schweizerischen Post konnte dieses Schreiben der Gesuchsgegnerin am 23. März 2016 zugestellt werden (act. 3/12). Innert der von Gesetzes wegen vorgesehenen Frist von dreissig Tagen hat die Gesuchsgegnerin kein Schiedsgerichtsmitglied ernannt (vgl. Art. 362 Abs. 1 lit. b ZPO). Ebenso wenig hat sie von der mit Verfügung vom 28. Oktober 2016 eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, dem Gericht eine konkrete Person als Schiedsgerichtsmitglied vorzuschlagen (act. 20). Dieses ist deshalb durch den staatlichen Richter (Juge d'appui) zu bestellen.