Für den Fall, dass die Gesuchsgegnerin auf einem Dreierschiedsgericht bestehen sollte, wurde diese sodann eingeladen, ihren Schiedsrichter innert dreissig Tagen zu ernennen (act. 3/9). Aufgrund der fehlgeschlagenen Zustellung (act. 3/10) sandte der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin am 22. März 2016 ein weiteres Schreiben gleichen Inhalts an die Korrespondenzadresse der Gesuchsgegnerin (act. 3/11). Gemäss dem ins Recht gereichten Zustellungsnachweis der Schweizerischen Post konnte dieses Schreiben der Gesuchsgegnerin am 23. März 2016 zugestellt werden (act. 3/12).