Vorliegend haben die Parteien davon abgesehen, die Anzahl der Mitglieder des Schiedsgerichts festzulegen. Der gesuchstellerische Antrag auf Bestellung eines Einzelschiedsrichters wurde - wie dargelegt - mit Teilbeschluss vom 14. Dezember 2016 abgewiesen (act. 23). Es ist damit der gesetzlichen Bestimmung folgend von drei Mitgliedern auszugehen, und es obliegt der Verwaltungskommission die Pflicht, bei gegebenen Voraussetzungen für die Gesuchsgegnerin einen Parteischiedsrichter zu bestellen. -6-