176 Abs. 1 IPRG). Von der in Art. 176 Abs. 2 IPRG vorgesehenen Möglichkeit, die Anwendung des besagten Kapitels auszuschliessen und die ausschliessliche Anwendung des dritten Teils der schweizerischen Zivilprozessordnung über die Schiedsgerichtsbarkeit zu -4- vereinbaren, haben die Parteien keinen Gebrauch gemacht (vgl. BSK IPRG- Peter/Legler, Art. 179 N 42 f.).