1. Auf das vorliegende Verfahren gelangen die Bestimmungen des 12. Kapitels "Internationale Schiedsgerichtsbarkeit" des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) zur Anwendung, da die Parteien im Zeitpunkt des Abschlusses des eine Schiedsvereinbarung beinhaltenden Vertrages "Sales Contract BY-ITM0-260214" am 28. Februar 2014 ihren Sitz im Ausland hatten und sich der Sitz des Schiedsgerichtes in Zürich befindet (act. 1 Rz 3-5, act. 3/4, Art. 176 Abs. 1 IPRG).