5. Am 14. Dezember 2016 beschloss die Verwaltungskommission sodann in einem Teilbeschluss die Abweisung des Antrags 1 der Gesuchstellerin betreffend Bestellung eines Einzelschiedsrichters. Zudem setzte sie der Gesuchstellerin eine Frist zur Ernennung ihres Parteischiedsrichters an (act. 23). Dieser Aufforderung kam Letztere mit Eingabe vom 20. Dezember 2016 nach und ernannte Rechtsanwalt lic. iur. E._____, … [Adresse], als Parteischiedsrichter (act. 26). II.