4. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2016 (act. 20) wurde der Gesuchsgegnerin sodann Frist zur Stellungnahme zum Gesuch der Gesuchstellerin eingeräumt. Die Verfügung wurde androhungsgemäss (act. 4 Dispositiv Ziffer 3) durch Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert (act. 21). Die Publikation erfolgte am tt. November 2016 (act. 21). Innert Frist ging bei der Verwaltungskommission keine Stellungnahme der Gesuchsgegnerin ein. Androhungsgemäss ist damit von ihrer Anerkennung der Pflicht zur Bildung eines Schiedsgerichts und zur Ernennung eines Schiedsrichters durch die Verwaltungskommission auszugehen (act.