3. Ebenfalls in der Verfügung vom 24. Mai 2016 wurde der Gesuchsgegnerin ein Doppel des Gesuchs samt Beilagenverzeichnis und Beilagen zur Kenntnisnahme zugestellt. Zudem wurde sie aufgefordert, in der Schweiz ein Zustellungsdomizil im Sinne von Art. 140 ZPO zu bezeichnen, unter der Androhung, dass im Unterlassungsfalle Zustellungen inskünftig gemäss Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO durch Veröffentlichung erfolgen könnten (act. 4). Die Verfügung konnte der Gesuchsgegnerin am 10. August 2016 auf dem Rechtshilfeweg an ihrer Korrespondenzadresse in C._____ [Stadt in Finnland] rechtmässig (an D._____, substitute of CEO/member der B._____