"Es sei für die Entscheidung der zwischen den Parteien bestehenden Forderungsstreitigkeit ein Schiedsrichter zu ernennen; eventualiter sei für die Entscheidung der zwischen den Parteien bestehenden Forderungsstreitigkeit der beklagtische Schiedsrichter zu ernennen und der Klägerin eine Frist zur Ernennung ihres Schiedsrichters einzuräumen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten."