{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2017-02-02", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG160002_2017-02-02.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG160002-O9.pdf", "Checksum": "398db98305f935436ec597ba621b0a80"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG160002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 02.02.2017 PG160002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung eines Schiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:35:01", "Checksum": "7d716057321deacdbeba5ddf99f233f3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 02.02.2017 PG160002\nRegeste:\nErnennung eines Schiedsrichters\n\n2. Die beim Obergericht entstandenen Kosten werden praxisgemäss von der\nGesuchstellerin mit dem Hinweis bezogen, dass im Schiedsverfahren über\nderen endgültige Tragung zu entscheiden sein wird. Ebenso wird das\nSchiedsgericht über die Höhe einer allfälligen Parteientschädigung für das\nvorliegende Ernennungsverfahren zu befinden haben.\n\n3. Das gemäss Art. 179 IPRG für die Ernennung zuständige staatliche Gericht\nist einzige kantonale Instanz i.S.v. Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG. Ein positiver Ernennungsentscheid eines staatlichen Gerichts stellt keinen Endentscheid\ni.S.v. Art. 90 BGG und auch keinen Vor- und Zwischenentscheid i.S.v.\nArt. 92 f. BGG dar, da er keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil\ni.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bewirken vermag. Entsprechend ist ein positiver Ernennungsentscheid nicht anfechtbar (BSK IPRG-Peter/Legler,\nArt. 179 N 33b; BSK ZPO-Habegger, Art. 362 N 43; BK ZPO-Stark-Traber,\nArt. 362 N 52) bzw. erst zusammen mit dem später ergehenden Schiedsspruch (Vischer in: Girsberger/Heini/Keller/Kren Kostkiewicz/Siehr/Vischer/\nVolken [Hrsg.], Zürcher Kommentar zum IPRG, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2004, Art. 179 N 22; vgl. auch Dasser, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 362 N 11).\n\nEs wird beschlossen:\n\n1. In Gutheissung des Gesuches der Gesuchstellerin wird Rechtsanwältin lic.\niur. F._____, LL.M., … [Adresse], als Parteischiedsrichterin der B._____ Oy\ngemäss Art. 179 Abs. 2 IPRG i.V.m. Art. 362 Abs. 1 lit. b ZPO ernannt.\n\n2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 6'000.- festgesetzt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.\n\n3. Die Gerichtsgebühr wird einstweilen von der Gesuchstellerin bezogen; über\nderen definitive Tragung wird das Schiedsgericht zu entscheiden haben.\n-8-\n\n4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen; über eine allfällige\nParteientschädigung für das Ernennungsverfahren sowie deren Höhe wird\ndas Schiedsgericht zu befinden haben.\n\n5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:\n\n− den Vertreter der Gesuchstellerin, zweifach für sich und zuhanden der\nGesuchstellerin,\n− die Gesuchsgegnerin, durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt,\n− Rechtsanwältin lic. iur. F._____, LL.M., … [Adresse],\n− die Obergerichtskasse.\n\nZürich, 2. Februar 2017\n\n__________________________________\nOBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH\nVerwaltungskommission\nDie Gerichtsschreiberin:\n\nLic. iur. A. Leu\n\nversandt am:\n"}