{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2017-02-02", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG160002_2017-02-02.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG160002-O9.pdf", "Checksum": "398db98305f935436ec597ba621b0a80"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG160002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 02.02.2017 PG160002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung eines Schiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:35:01", "Checksum": "7d716057321deacdbeba5ddf99f233f3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 02.02.2017 PG160002\nRegeste:\nErnennung eines Schiedsrichters\n\n3. Nach Art. 179 Abs. 1 IPRG steht den Parteien die Möglichkeit zu, die Ernennung, Abberufung oder Ersetzung des Schiedsgerichts in einer Vereinbarung zu regeln. Fehlt eine solche, so kann der Richter am Sitz des Schiedsgerichts angerufen werden. Er wendet sinngemäss die Bestimmungen der\nZivilprozessordnung über die Ernennung, Abberufung oder Ersetzung an\n(Art. 179 Abs. 2 IPRG).\n\nIm Einzelnen setzt die staatliche Bestellung eines Schiedsgerichtsmitgliedes\nvoraus, dass eine Partei die von ihr zu bezeichnenden Mitglieder nicht innert\nFrist ernennt und die Schiedsvereinbarung keine andere Stelle für die Ernennung vorsieht bzw. diese die Mitglieder nicht innert angemessener Frist\nernennt. Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, hat die Bestellung\ninnert dreissig Tagen seit der Aufforderung zu erfolgen (vgl. Art. 179 Abs. 2\nIPRG i.V.m. Art. 362 Abs. 1 lit. b ZPO; vgl. zum Ganzen auch Berger/Kellerhals, a.a.O., N 742 ff.; BSK IPRG-Peter/Legler, Art. 179 N 6 und\n26 f.; Grundmann in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 362 N 1).\n-5-\n\nBevor eine Partei beim Gericht einen entsprechenden Ernennungsantrag\nstellen kann, muss sie den von ihr zu bestellenden Schiedsrichter bereits\nbezeichnet und die Gegenpartei erfolglos aufgefordert haben, ihrerseits den\nihrigen Parteischiedsrichter zu ernennen. Diese Aufforderung ist zwar an\nkeine Form gebunden, jedoch obliegt dem sich darauf Berufenden die Beweispflicht (Grundmann, a.a.O., Art. 362 N 12 mit Hinweisen). Nach Art. 179\nAbs. 2 IPRG i.V.m. Art. 360 Abs. 1 ZPO können die Parteien frei vereinbaren, aus wie vielen Mitgliedern das Schiedsgericht besteht. Haben sie nichts\nfestgelegt, so besteht es aus drei Mitgliedern.\n\n4.1. Die Parteien schlossen am 28. Februar 2014 den Vertrag \"Sales Contract\nBY-ITM0-260214\" ab. Darin verpflichtete sich die Gesuchsgegnerin, der Gesuchstellerin gegen Entgelt eine Produktionslinie von Wärmetauschern zu\nliefern, zu installieren und zu testen (act. 3/4).\n\nDem Vertrag können folgende Schiedsbestimmungen entnommen werden:\n\n\"§ 9 ARBITRATION\n\n9.1 The Side 1 and the Side 2 shall exert every effort to settle all disputes and differences\nwhich may arise out of this Contract or in connection with it amicably. ln case, if the parties\nfail to come to an agreement, all the discords (with exception of criminal matters) shall be\nsubmitted for settlement to arbitration with its seat in Zurich, Switzerland.\n\n9.2 Swiss Law, without reference to Switzerland's choice of law rules and without reference\nto the Convention on the International Sale of Goods, shall apply to this contract.\"\n\nVorliegend haben die Parteien davon abgesehen, die Anzahl der Mitglieder\ndes Schiedsgerichts festzulegen. Der gesuchstellerische Antrag auf Bestellung eines Einzelschiedsrichters wurde - wie dargelegt - mit Teilbeschluss\nvom 14. Dezember 2016 abgewiesen (act. 23). Es ist damit der gesetzlichen\nBestimmung folgend von drei Mitgliedern auszugehen, und es obliegt der\nVerwaltungskommission die Pflicht, bei gegebenen Voraussetzungen für die\nGesuchsgegnerin einen Parteischiedsrichter zu bestellen.\n-6-\n\n4.2. Mit Schreiben vom 12. Februar 2016 zeigte der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin an, dass die Gesuchstellerin ihre Forderung\nauf dem Rechtsweg geltend machen wolle. Zudem lud sie sie ein, wegen\nder zu erwartenden, zum Streitwert unverhältnismässig hohen Kosten einem\nEinzelschiedsgericht zuzustimmen, und forderte sie auf, innert dreissig Tagen drei Schiedsrichter vorzuschlagen, wovon die Gesuchstellerin in der\nFolge einen auswählen würde. Für den Fall, dass die Gesuchsgegnerin auf\neinem Dreierschiedsgericht bestehen sollte, wurde diese sodann eingeladen, ihren Schiedsrichter innert dreissig Tagen zu ernennen (act. 3/9). Aufgrund der fehlgeschlagenen Zustellung (act. 3/10) sandte der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin am 22. März 2016 ein weiteres Schreiben gleichen\nInhalts an die Korrespondenzadresse der Gesuchsgegnerin (act. 3/11). Gemäss dem ins Recht gereichten Zustellungsnachweis der Schweizerischen\nPost konnte dieses Schreiben der Gesuchsgegnerin am 23. März 2016 zugestellt werden (act. 3/12). Innert der von Gesetzes wegen vorgesehenen\nFrist von dreissig Tagen hat die Gesuchsgegnerin kein Schiedsgerichtsmitglied ernannt (vgl. Art. 362 Abs. 1 lit. b ZPO). Ebenso wenig hat sie von der\nmit Verfügung vom 28. Oktober 2016 eingeräumten Möglichkeit Gebrauch\ngemacht, dem Gericht eine konkrete Person als Schiedsgerichtsmitglied\nvorzuschlagen (act. 20). Dieses ist deshalb durch den staatlichen Richter\n(Juge d'appui) zu bestellen.\n\n5. Auf entsprechende Anfrage hin hat sich Rechtsanwältin lic. iur. F._____,\nLL.M., … [Adresse], bereit erklärt, das Amt als Parteischiedsrichterin auszuüben.\n\nIII.\n\n1. In Anwendung von § 13 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf\nFr. 6'000.- festzusetzen und gemäss Art. 111 Abs. 1 ZPO mit dem von der\nGesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 6'000.- zu verrechnen.\n-7-\n\n"}