{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2017-02-02", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG160002_2017-02-02.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG160002-O9.pdf", "Checksum": "398db98305f935436ec597ba621b0a80"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG160002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 02.02.2017 PG160002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung eines Schiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:35:01", "Checksum": "7d716057321deacdbeba5ddf99f233f3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 02.02.2017 PG160002\nRegeste:\nErnennung eines Schiedsrichters\n\nObergericht des Kantons Zürich\nVerwaltungskommission\n\nGeschäfts-Nr. PG160002-O/U\n\nMitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin\nDr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu\n\nBeschluss vom 2. Februar 2017\n\nin Sachen\n\nA._____,\nGesuchstellerin\n\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____\n\ngegen\n\nB._____ Oy,\nGesuchsgegnerin\n\nbetreffend Ernennung eines Schiedsrichters\n-2-\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. Mit Eingabe vom 17. Mai 2016 wandte sich das A._____ [Institut] (nachfolgend: Gesuchstellerin) durch ihren Rechtsvertreter ans Obergericht des\nKantons Zürich und liess folgende Anträge stellen (act. 1):\n\n\"Es sei für die Entscheidung der zwischen den Parteien bestehenden\nForderungsstreitigkeit ein Schiedsrichter zu ernennen;\neventualiter sei für die Entscheidung der zwischen den Parteien bestehenden Forderungsstreitigkeit der beklagtische Schiedsrichter zu ernennen und der Klägerin eine Frist zur Ernennung ihres Schiedsrichters einzuräumen;\nalles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.\"\n\n2. Mit Verfügung vom 24. Mai 2016 wurde die Gesuchstellerin aufgefordert,\nbinnen zehn Tagen einen Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 6'000.- zu\nleisten, unter der Androhung, dass sonst - nach der allfälligen Gewährung\neiner Nachfrist - auf das Gesuch nicht eingetreten würde (act. 4). Der Kostenvorschuss ging nach einmaliger Fristerstreckung (act. 10) am 14. Juni\n2016 ein (act. 14).\n\n3. Ebenfalls in der Verfügung vom 24. Mai 2016 wurde der Gesuchsgegnerin\nein Doppel des Gesuchs samt Beilagenverzeichnis und Beilagen zur Kenntnisnahme zugestellt. Zudem wurde sie aufgefordert, in der Schweiz ein Zustellungsdomizil im Sinne von Art. 140 ZPO zu bezeichnen, unter der Androhung, dass im Unterlassungsfalle Zustellungen inskünftig gemäss\nArt. 141 Abs. 1 lit. c ZPO durch Veröffentlichung erfolgen könnten (act. 4).\nDie Verfügung konnte der Gesuchsgegnerin am 10. August 2016 auf dem\nRechtshilfeweg an ihrer Korrespondenzadresse in C._____ [Stadt in Finnland] rechtmässig (an D._____, substitute of CEO/member der B._____ Oy)\nzugestellt werden (act. 17). Innert Frist ging bei der Verwaltungskommission\nkeine Bezeichnung eines Zustellungsdomizils ein.\n-3-\n\n4. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2016 (act. 20) wurde der Gesuchsgegnerin\nsodann Frist zur Stellungnahme zum Gesuch der Gesuchstellerin eingeräumt. Die Verfügung wurde androhungsgemäss (act. 4 Dispositiv Ziffer 3)\ndurch Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert\n(act. 21). Die Publikation erfolgte am tt. November 2016 (act. 21). Innert Frist\nging bei der Verwaltungskommission keine Stellungnahme der Gesuchsgegnerin ein. Androhungsgemäss ist damit von ihrer Anerkennung der\nPflicht zur Bildung eines Schiedsgerichts und zur Ernennung eines Schiedsrichters durch die Verwaltungskommission auszugehen (act. 20 Dispositiv\nZiffer 3).\n\n5. Am 14. Dezember 2016 beschloss die Verwaltungskommission sodann in\neinem Teilbeschluss die Abweisung des Antrags 1 der Gesuchstellerin betreffend Bestellung eines Einzelschiedsrichters. Zudem setzte sie der Gesuchstellerin eine Frist zur Ernennung ihres Parteischiedsrichters an\n(act. 23). Dieser Aufforderung kam Letztere mit Eingabe vom 20. Dezember\n2016 nach und ernannte Rechtsanwalt lic. iur. E._____, … [Adresse], als\nParteischiedsrichter (act. 26).\n\nII.\n\n1. Auf das vorliegende Verfahren gelangen die Bestimmungen des 12. Kapitels\n\"Internationale Schiedsgerichtsbarkeit\" des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) zur Anwendung, da die Parteien im\nZeitpunkt des Abschlusses des eine Schiedsvereinbarung beinhaltenden\nVertrages \"Sales Contract BY-ITM0-260214\" am 28. Februar 2014 ihren Sitz\nim Ausland hatten und sich der Sitz des Schiedsgerichtes in Zürich befindet\n(act. 1 Rz 3-5, act. 3/4, Art. 176 Abs. 1 IPRG). Von der in Art. 176 Abs. 2\nIPRG vorgesehenen Möglichkeit, die Anwendung des besagten Kapitels\nauszuschliessen und die ausschliessliche Anwendung des dritten Teils der\nschweizerischen Zivilprozessordnung über die Schiedsgerichtsbarkeit zu\n-4-\n\nvereinbaren, haben die Parteien keinen Gebrauch gemacht (vgl. BSK IPRG-\nPeter/Legler, Art. 179 N 42 f.).\n\n2. Örtlich zuständig für die Ernennung von Schiedsrichtern ist nach Art. 179\nAbs. 2 IPRG i.V.m. Art. 356 Abs. 2 lit. a ZPO das staatliche Gericht am Sitz\ndes Schiedsgerichts (BSK IPRG-Peter/Legler, Art. 179 N 18 ff.; Berger/Kellerhals, Internationale und interne Schiedsgerichtsbarkeit in der\nSchweiz, Bern 2006, N 745; BSK ZPO-Habegger, Art. 362 N 18), vorliegend\nsomit das staatliche Gericht im Kanton Zürich (vgl. act. 3/4 S. 3). Die sachliche Zuständigkeit obliegt gemäss § 46 GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010\n(LS 212.51) der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich.\n\n"}