Rechtsmittel gegen den Endschiedsspruch vom 10. Juli 2015 in Sachen der Parteien eingegangen sei (act. 1 Rz 7 und act. 4/4). Auch dies wurde von den Gesuchsgegnern nicht in Abrede gestellt. 5. Damit sind die Voraussetzungen zur Bescheinigung der Vollstreckbarkeit des Endschiedsspruches des Einzelschiedsrichters Dr. D._____ der Swiss Chambers' Arbitration Institution vom 10. Juli 2015, Verfahren Nr. 600404- 2014, gegeben, weshalb dem Gesuch der Gesuchstellerin um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung zu entsprechen ist. III.