3. Gemäss den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Gesuchstellerin wurde der Endschiedsspruch vom 10. Juli 2015 den Vertretern der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegner gleichentags per E-Mail eröffnet sowie den Gesuchsgegnern per eingeschriebener Postsendung am 13. Juli 2015 zugestellt (act. 1 Rz 8 und act. 4/5-6). 4. Im Weiteren bestätigte der Einzelschiedsrichter mit Schreiben vom 4. März 2016, dass er bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist und auch bis zum 4. März 2016 keine Anzeige des Bundesgerichts erhalten habe, wonach ein -4-