Die Kosten wurden zu 80 % den Beklagten und Gesuchsgegnern und zu 20 % der Klägerin und Gesuchstellerin auferlegt, wobei sie aus dem von letzterer geleisteten Kostenvorschuss bezogen wurden. Die Beklagten und Gesuchsgegner wurden unter Berücksichtigung einer bereits geleisteten Zahlung verpflichtet, der Klägerin und Gesuchstellerin je unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag Fr. 17'600.– sowie eine Prozessentschädigung von Fr. 25'500.– zu bezahlen (act. 4/1 S. 31 f.). 2. Mit Eingabe vom 8. März 2016 liess die Gesuchstellerin durch ihren Rechtsvertreter folgenden Antrag stellen (act. 1):