{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2016-04-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG160001_2016-04-21.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG160001-O2.pdf", "Checksum": "4c008fd3b33b018034821a35d35a6ead"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG160001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 21.04.2016 PG160001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vollstreckbarkeitsbescheinigung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:19:21", "Checksum": "6d8222b0a1b3527483e05bf9928d4ee1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 21.04.2016 PG160001\nRegeste:\nVollstreckbarkeitsbescheinigung\n\nObergericht des Kantons Zürich\nVerwaltungskommission\n\nGeschäfts-Nr.: PG160001-O/U\n\nMitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Oberrichter lic. iur. M.\nLangmeier und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie die\nGerichtsschreiberin MLaw C. Funck\n\nBeschluss vom 21. April 2016\n\nin Sachen\n\nA._____ AG,\nGesuchstellerin\n\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____\n\ngegen\n\n1. B._____ GmbH,\n2. C._____,\nGesuchsgegner\n\n1, 2 vertreten durch MLaw Y1._____\n\nbetreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung\n-2-\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. In dem im Jahre 2014 eingeleiteten Schiedsverfahren erging am 10. Juli\n2015 der Endschiedsspruch des Einzelschiedsrichters Dr. D._____ der\nSwiss Chambers' Arbitration Institution, Verfahren Nr. 600404-2014, in Sachen A._____ AG (nachfolgend: Gesuchstellerin) gegen B._____ GmbH\n(nachfolgend: Gesuchsgegnerin 1) und C._____ (nachfolgend: Gesuchsgegner 2). Darin wurden Letztere unter solidarischer Haftung für die gesamten Beträge verpflichtet, der Klägerin und Gesuchstellerin Fr. 1'450'000.–\nund Fr. 181'250.– je zuzüglich Verzugszins sowie Fr. 4'506.09 zu bezahlen.\nDie Kosten wurden zu 80 % den Beklagten und Gesuchsgegnern und zu\n20 % der Klägerin und Gesuchstellerin auferlegt, wobei sie aus dem von\nletzterer geleisteten Kostenvorschuss bezogen wurden. Die Beklagten und\nGesuchsgegner wurden unter Berücksichtigung einer bereits geleisteten\nZahlung verpflichtet, der Klägerin und Gesuchstellerin je unter solidarischer\nHaftung für den ganzen Betrag Fr. 17'600.– sowie eine Prozessentschädigung von Fr. 25'500.– zu bezahlen (act. 4/1 S. 31 f.).\n\n2. Mit Eingabe vom 8. März 2016 liess die Gesuchstellerin durch ihren Rechtsvertreter folgenden Antrag stellen (act. 1):\n\n\"Es sei eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung in zweifacher Ausfertigung für den Endschiedsspruch vom 10. Juli 2015 im Verfahren\nNr. 600404-2014 vor dem Einzelschiedsrichter (Swiss Chambers' Arbitration Institution) auszustellen.\nAlles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 8% MwSt.) zu\nLasten der Gesuchsgegner.\"\n\n3. Mit Verfügung vom 10. März 2016 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.– zu leisten. Gleichzeitig\nwurde den Gesuchsgegnern Frist angesetzt, um mitzuteilen, ob sie nach wie\nvor durch die Rechtsanwälte Dr. iur. Y2._____ sowie MLaw Y1._____ vertre-\n-3-\n\nten werden und bejahendenfalls eine Vollmacht einzureichen. Sodann wurde\nihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt (act. 5). Der Kostenvorschuss ging innert Frist ein (act. 6). Die Gesuchsgegner liessen unter\nEinreichung entsprechender Vollmachten (act. 8 und act. 9) mitteilen, dass\nsie durch MLaw Y1._____ vertreten würden und verzichteten im Übrigen auf\neine Beteiligung am Verfahren (act. 7). Das Verfahren erweist sich als\nspruchreif.\n\nII.\n\n1. Das Einzelschiedsgericht hatte seinen Sitz in Zürich (vgl. act. 4/1 Rz 41 ff.),\nweshalb das Obergericht des Kantons Zürich für die Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung zuständig ist (Art. 193 Abs. 2 IPRG, Art. 356\nAbs. 1 lit. b ZPO i.V.m. § 46 GOG; vgl. Berger/Kellerhals, Internationale und\ninterne Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz, Bern 2006, Rz 1834).\n\n2. Die Erteilung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung setzt voraus, dass ein\nrechtskräftiger Schiedsentscheid vorliegt, welcher nicht angefochten wurde\nund dass dessen Anfechtung keine aufschiebende Wirkung zukommt oder\ndie aufschiebende Wirkung endgültig abgewiesen wurde. Im Weiteren bedarf es des Nachweises, dass der Schiedsentscheid den Parteien rechtsgültig zugestellt wurde (vgl. Mabillard, in: Honsell/Vogt/Schnyder/Berti [Hrsg.],\nBasler Kommentar Internationales Privatrecht, 3. Auflage, Basel 2013,\nArt. 193 N 10 ff.).\n\n3. Gemäss den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Gesuchstellerin wurde der Endschiedsspruch vom 10. Juli 2015 den Vertretern der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegner gleichentags per E-Mail eröffnet sowie\nden Gesuchsgegnern per eingeschriebener Postsendung am 13. Juli 2015\nzugestellt (act. 1 Rz 8 und act. 4/5-6).\n\n4. Im Weiteren bestätigte der Einzelschiedsrichter mit Schreiben vom 4. März\n2016, dass er bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist und auch bis zum 4. März\n2016 keine Anzeige des Bundesgerichts erhalten habe, wonach ein\n-4-\n\nRechtsmittel gegen den Endschiedsspruch vom 10. Juli 2015 in Sachen der\nParteien eingegangen sei (act. 1 Rz 7 und act. 4/4). Auch dies wurde von\nden Gesuchsgegnern nicht in Abrede gestellt.\n\n5. Damit sind die Voraussetzungen zur Bescheinigung der Vollstreckbarkeit\ndes Endschiedsspruches des Einzelschiedsrichters Dr. D._____ der Swiss\nChambers' Arbitration Institution vom 10. Juli 2015, Verfahren Nr. 600404-\n2014, gegeben, weshalb dem Gesuch der Gesuchstellerin um Ausstellung\neiner Vollstreckbarkeitsbescheinigung zu entsprechen ist.\n\nIII.\n\n"}