Die Kantone haben gemäss Art. 356 Abs. 1 ZPO ein Gericht zu bestimmen, welches für Rechtsmittel, die Entgegennahme des Schiedsspruchs zur Hinterlegung sowie die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit zuständig ist. Ein anderes oder anders zusammengesetztes Gericht ist zuständig für die Ernennung, Ablehnung, Abberufung und Ersetzung der Schiedsrichter, die Verlängerung der Amtsdauer des Schiedsgerichts sowie die Unterstützung des Schiedsgerichts bei den Verfahrenshandlungen (Art. 356 Abs. 2 lit. c ZPO).