4. Was die Zustellung eines Schiedsspruchs an die Parteien durch die Hinterlegungsbehörde betrifft, so war dies früher in Art. 35 des Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969 (KSG, SR 279) vorgesehen. Das KSG ist jedoch mit Inkrafttreten der eidgenössischen ZPO obsolet geworden und ausser Kraft gesetzt worden (BSK-Girsberger/Habegger/Mráz/ Weber-Stecher, Vor Art. 353–399 N 3). Die Zuständigkeit staatlicher Gerichte im Zusammenhang mit Schiedsgerichtsangelegenheiten richtet sich nun nach Art. 356 ZPO, der die Zuständigkeit der kantonalen Gerichte zwingend und abschliessend regelt (BK-Pfisterer, Art. 356 N 6 f.;