{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2016-01-12", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG150004_2016-01-12.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG150004-O1.pdf", "Checksum": "1641ba95a648fa3527af1720fca48c1e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG150004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 12.01.2016 PG150004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hinterlegung und Zustellung eines Schiedsspruches"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:27:00", "Checksum": "df07db57f5b785aa1324e321fd56e421", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 12.01.2016 PG150004\nRegeste:\nHinterlegung und Zustellung eines Schiedsspruches\n\nObergericht des Kantons Zürich\nVerwaltungskommission\n\nGeschäfts-Nr.: PG150004-O/U\n\nMitwirkend: Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin\nDr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck\n\nBeschluss vom 12. Januar 2016\n\nin Sachen\n\nA._____,\nKlägerin\n\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____\n\ngegen\n\nB._____,\nBeklagte\n\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____\n\nbetreffend Hinterlegung und Zustellung eines Schiedsspruches\n-2-\n\nErwägungen:\n\n1. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2015 (act. 1) ersuchte C._____ das Obergericht des Kantons Zürich als Sekretär des Schiedsgerichts im Schiedsverfahren der Parteien um Hinterlegung und Zustellung an die Parteien des\nSchiedsspruchs vom 17. September 2015 (act. 2).\n\n2. Gemäss Art. 356 Abs. 1 lit. b ZPO i.V.m. § 46 GOG/ZH obliegt die Zuständigkeit für die Entgegennahme des Schiedsspruchs zur Hinterlegung dem\nObergericht. Die Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom\n3. November 2010 (LS 212.51) und die \"Geschäftsverteilung unter den\nKammern des Obergerichts\" weist die Zuständigkeit zur Behandlung von\nSchiedsgerichtssachen gemäss Art. 356 Abs. 1 lit. b ZPO der Verwaltungskommission zu, die in Dreierbesetzung zu entscheiden hat (§ 16 Abs. 3 Organisationsverordnung).\n\n3. Gemäss Art. 386 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 356 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 46\nGOG/ZH kann jede Partei auf ihre Kosten beim Obergericht des Kantons\nZürich ein Exemplar des Schiedsspruchs hinterlegen. Die Hinterlegung des\nSchiedsspruches vom 17. September 2015 ist entsprechend vorzumerken.\n\n4. Was die Zustellung eines Schiedsspruchs an die Parteien durch die Hinterlegungsbehörde betrifft, so war dies früher in Art. 35 des Konkordats über\ndie Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969 (KSG, SR 279) vorgesehen.\nDas KSG ist jedoch mit Inkrafttreten der eidgenössischen ZPO obsolet geworden und ausser Kraft gesetzt worden (BSK-Girsberger/Habegger/Mráz/\nWeber-Stecher, Vor Art. 353–399 N 3). Die Zuständigkeit staatlicher Gerichte im Zusammenhang mit Schiedsgerichtsangelegenheiten richtet sich nun\nnach Art. 356 ZPO, der die Zuständigkeit der kantonalen Gerichte zwingend\nund abschliessend regelt (BK-Pfisterer, Art. 356 N 6 f.; Stacher, DIKE-\nKomm-ZPO, Art. 356 N 2 f.). Wenn Parteien im Sinne von Art. 373 Abs. 1\nZPO das KSG für anwendbar erklären, wie dies vorliegend geschehen ist\n(act. 1), so bezieht sich dies lediglich auf die Ausgestaltung des Schiedsver-\n-3-\n\nfahrens (BSK-Habegger, Art. 373 N 28) und vermag die Zuständigkeit und\nKompetenz der staatlichen Gerichte nicht abzuändern (vgl. Planinic/Erk,\nOFK-ZPO, Art. 373 N 2).\n\nDie Kantone haben gemäss Art. 356 Abs. 1 ZPO ein Gericht zu bestimmen,\nwelches für Rechtsmittel, die Entgegennahme des Schiedsspruchs zur Hinterlegung sowie die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit zuständig ist. Ein\nanderes oder anders zusammengesetztes Gericht ist zuständig für die Ernennung, Ablehnung, Abberufung und Ersetzung der Schiedsrichter, die\nVerlängerung der Amtsdauer des Schiedsgerichts sowie die Unterstützung\ndes Schiedsgerichts bei den Verfahrenshandlungen (Art. 356 Abs. 2 lit. c\nZPO). Begehrt eine Partei eine von der ZPO nicht explizit vorgesehene\nHandlung, sind zu deren Beurteilung die in Art. 356 Abs. 2 ZPO vorgesehenen Instanzen zuständig (Stacher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 356 N 2). Vorliegend geht es um die Zustellung eines Schiedsspruches. Die ZPO sieht die\nZustellung durch ein staatliches Gericht nicht explizit vor. Die Zustellung\nkann jedoch als Unterstützung bei einer Verfahrenshandlung qualifiziert\nwerden, für welche ein staatliches Gericht im Sinne von Art. 356 Abs. 2 lit. c\nZPO in Anspruch genommen werden kann (BK-Lazopoulos, Art. 386 N 10;\nGasser/Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar,\n2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 386 N 1; KuKo ZPO-Dasser, Art. 386\nN 2; Planinic/Erk, OFK-ZPO, Art. 386 N 2). Die hierfür zuständige Instanz ist\nim Kanton Zürich gemäss § 32 GOG/ZH das Einzelgericht. Das Obergericht\ndes Kantons Zürich ist somit nicht zuständig für die Zustellung des Schiedsspruchs vom 17. September 2015, weshalb auf diesen Teil des Rechtsbegehrens nicht einzutreten ist.\n\nEs wird beschlossen:\n\n1. Es wird vorgemerkt, dass der Sekretär des Schiedsverfahrens zwischen\ndem A._____ und der B._____ den Schiedsspruch vom 17. September 2015\n-4-\n\nmit Eingabe vom 23. Dezember 2015 beim Obergericht des Kantons Zürich\nhinterlegt hat.\n\n2. Auf den Antrag, den Parteien je ein Exemplar des Schiedsspruchs vom\n17. September 2015 zuzustellen, wird nicht eingetreten.\n\n3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird vom Obmann des Schiedsgerichts,\nD._____, alt Obergerichtspräsident, Bündackerstrasse 192, 3047 Bremgarten, bezogen.\n\n4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:\n\n− den Vertreter der Klägerin,\n− den Vertreter der Beklagten,\n− den Obmann des Schiedsgerichts,\n− den Sekretär des Schiedsgerichts.\n\nZürich, 12. Januar 2016\n\n__________________________________\nOBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH\nVerwaltungskommission\nDie Gerichtsschreiberin:\n\n"}