5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, zweifach, unter Beilage des Originals von act. 3/2, − die Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin, zweifach, − die Obergerichtskasse. 6. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).