2. Die Gesuchstellerin ersucht um Auflage der Gerichtskosten zulasten der Gesuchsgegnerin. Zur Begründung bringt sie vor, das vorliegende Verfahren sei aufgrund des Verhaltens der Gesuchsgegnerin notwendig geworden, da sie auf die verschiedenen Zahlungsaufforderungen nicht reagiert habe. Erst am 5. Oktober 2015 und damit nach der Einleitung des vorliegenden Verfahrens habe sie angezeigt, dass sie zwei Zahlungen zu leisten beabsichtige. Selbst wenn das Verfahren infolge Zahlung der Gesuchsgegnerin gegenstandslos würde, seien die Kosten Letzterer aufzuerlegen (act. 6).