4. Im Weiteren bestätigte das Bundesgericht, dass bis zum 6. November 2015 kein Rechtsmittelverfahren gegen den Schiedsspruch vom 6. Juli 2015 in Sachen A._____ AG gegen die B._____ Ltd. eröffnet wurde (act. 10). Auch dies wurde von der Gesuchsgegnerin nicht in Abrede gestellt. 5. Damit sind die Voraussetzungen zur Bescheinigung der Vollstreckbarkeit des "Final Awards" der Swiss Chambers' Arbitration Institution vom 6. Juli 2015 (Prozessnummer 600269-2011) gegeben, weshalb dem Gesuch der Gesuchstellerin um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung zu entsprechen ist. -4-