2. Die Erteilung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung setzt voraus, dass ein rechtskräftiger Schiedsentscheid vorliegt, welcher nicht angefochten wurde, dass dessen Anfechtung keine aufschiebende Wirkung zukommt oder dass die aufschiebende Wirkung endgültig abgewiesen wurde. Im Weiteren bedarf es des Nachweises, dass der Schiedsentscheid den Parteien rechtsgültig zugestellt wurde. 3. Gemäss den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Gesuchstellerin wurde der "Final Award" vom 6. Juli 2015 den Vertretern der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin gleichentags per E-Mail eröffnet (act. 1 Rz 6 und act. 3/3).