5. Diese Eingabe wurde der Gesuchsgegnerin am 5. November 2015 zur freigestellten Stellungnahme zugesandt (act. 8). Am 16. November 2015 retournierte die schweizerische Post die Verfügung mit dem Vermerk "nicht abgeholt" (act. 8). Da die Gesuchsgegnerin vom vorliegenden Verfahren Kenntnis hatte (vgl. act. 4) und sie damit mit weiteren Zustellungen rechnen musste, tritt die Zustellfiktion ein (BSK ZPO-Gschwend/Bornatico, Art. 138 -3- N 17) und gilt die Verfügung als zugestellt. Innert Frist ging seitens der Gesuchstellerin keine Stellungnahme ein. II.