{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2015-12-22", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG150003_2015-12-22.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG150003-O3.pdf", "Checksum": "485693be2272d4a60994457591ff48e6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG150003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 22.12.2015 PG150003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vollstreckbarkeitsbescheinigung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:27:48", "Checksum": "9db79144a0af69f4b65c2dcaf15a45e9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 22.12.2015 PG150003\nRegeste:\nVollstreckbarkeitsbescheinigung\n\nObergericht des Kantons Zürich\nVerwaltungskommission\n\nGeschäfts-Nr.: PG150003-O/U\n\nMitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Oberrichter lic. iur.\nM. Langmeier und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie\ndie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck\n\nBeschluss vom 22. Dezember 2015\n\nin Sachen\n\nA._____ AG,\nGesuchstellerin\n\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____\n\ngegen\n\nB._____ Ltd.,\nGesuchsgegnerin\n\nvertreten durch Rechtsanwalt Y1._____\nvertreten durch Rechtsanwalt Y2._____\nvertreten durch Rechtsanwalt Y3._____\n\nbetreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. In dem im Jahre 2011 eingeleiteten Schiedsverfahren erging am 6. Juli 2015\nder \"Final Award\" des Einzelschiedsrichters C._____ der Swiss Chambers'\n-2-\n\nArbitration Institution, Verfahrensnummer 600269-2011, in Sachen A._____\nAG (nachfolgend: Gesuchstellerin) gegen die B._____ Ltd. (nachfolgend:\nGesuchsgegnerin). Darin wurde Letztere verpflichtet, der Klägerin und Gesuchstellerin Beträge von USD 1,041,432.00 bzw. Fr. 227,582.81 zuzüglich\nZins zu bezahlen. Die Gesuchstellerin wiederum wurde zur Leistung eines\nBetrages von Fr. 25'164.64 an die Beklagte und Gesuchsgegnerin verpflichtet (act. 3/2 S. 35).\n\n2. Mit Eingabe vom 14. September 2015 liess die Gesuchstellerin durch ihren\nRechtsvertreter folgenden Antrag stellen (act. 1):\n\n\"Es sei für das Schiedsurteil des Einzelschiedsrichters C._____ vom\n6. Juli 2015 in Sachen A._____ Ltd. gegen B._____ Ltd. eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung auszustellen;\ndie Vollstreckbarkeitsbescheinigung sei wenn möglich auf Englisch zu\nverfassen.\"\n\n3. Mit Verfügung vom 18. September 2015 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- zu leisten. Gleichzeitig\nwurde der Gesuchsgegnerin die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt\n(act. 4). Der Kostenvorschuss ging innert Frist ein (act. 5). Die Gesuchsgegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme.\n\n4. Am 6. Oktober 2015 liess die Gesuchstellerin sodann folgende prozessualen\nAnträge stellen (act. 6):\n\n\"1. Es seien die Gerichtskosten der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen;\n2. Es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, der Gesuchstellerin\neine Parteientschädigung zu leisten.\"\n\n5. Diese Eingabe wurde der Gesuchsgegnerin am 5. November 2015 zur freigestellten Stellungnahme zugesandt (act. 8). Am 16. November 2015 retournierte die schweizerische Post die Verfügung mit dem Vermerk \"nicht\nabgeholt\" (act. 8). Da die Gesuchsgegnerin vom vorliegenden Verfahren\nKenntnis hatte (vgl. act. 4) und sie damit mit weiteren Zustellungen rechnen\nmusste, tritt die Zustellfiktion ein (BSK ZPO-Gschwend/Bornatico, Art. 138\n-3-\n\nN 17) und gilt die Verfügung als zugestellt. Innert Frist ging seitens der Gesuchstellerin keine Stellungnahme ein.\n\nII.\n\n1. Das Einzelschiedsgericht hatte seinen Sitz in Zürich (vgl. act. 3/2 Rz 21),\nweshalb das Obergericht des Kantons Zürich für die Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung zuständig ist (analog § 46 GOG, vgl. auch\n§ 239 Abs. 2 ZPO/ZH; Berger/Kellerhals, Internationale und interne\nSchiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz, Bern 2006, Rz 1834).\n\n2. Die Erteilung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung setzt voraus, dass ein\nrechtskräftiger Schiedsentscheid vorliegt, welcher nicht angefochten wurde,\ndass dessen Anfechtung keine aufschiebende Wirkung zukommt oder dass\ndie aufschiebende Wirkung endgültig abgewiesen wurde. Im Weiteren bedarf es des Nachweises, dass der Schiedsentscheid den Parteien rechtsgültig zugestellt wurde.\n\n3. Gemäss den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Gesuchstellerin wurde der \"Final Award\" vom 6. Juli 2015 den Vertretern der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin gleichentags per E-Mail eröffnet (act. 1 Rz 6\nund act. 3/3).\n\n4. Im Weiteren bestätigte das Bundesgericht, dass bis zum 6. November 2015\nkein Rechtsmittelverfahren gegen den Schiedsspruch vom 6. Juli 2015 in\nSachen A._____ AG gegen die B._____ Ltd. eröffnet wurde (act. 10). Auch\ndies wurde von der Gesuchsgegnerin nicht in Abrede gestellt.\n\n5. Damit sind die Voraussetzungen zur Bescheinigung der Vollstreckbarkeit\ndes \"Final Awards\" der Swiss Chambers' Arbitration Institution vom 6. Juli\n2015 (Prozessnummer 600269-2011) gegeben, weshalb dem Gesuch der\nGesuchstellerin um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung zu\nentsprechen ist.\n-4-\n\nIII.\n\n1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anwendung von\n§ 13 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 4'000.- festzusetzen.\n\n2. Die Gesuchstellerin ersucht um Auflage der Gerichtskosten zulasten der\nGesuchsgegnerin. Zur Begründung bringt sie vor, das vorliegende Verfahren\nsei aufgrund des Verhaltens der Gesuchsgegnerin notwendig geworden, da\nsie auf die verschiedenen Zahlungsaufforderungen nicht reagiert habe. Erst\nam 5. Oktober 2015 und damit nach der Einleitung des vorliegenden Verfahrens habe sie angezeigt, dass sie zwei Zahlungen zu leisten beabsichtige.\nSelbst wenn das Verfahren infolge Zahlung der Gesuchsgegnerin gegenstandslos würde, seien die Kosten Letzterer aufzuerlegen (act. 6).\n\n"}