4. Die Gesuchsgegnerinnen werden solidarisch verpflichtet, dem Gesuchsteller den geleisteten und mit der Gerichtsgebühr verrechneten Prozesskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.- zu ersetzen. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − den Gesuchsteller, unter Beilage einer Kopie von act. 12, − die Gesuchsgegnerinnen, − Oberrichter Dr. D._____, Obmann des Schweizerischen Schiedsgerichts für das Bauhauptgewerbe, − die Obergerichtskasse.