Es wird beschlossen: 1. Oberrichter Dr. D._____ wird für die Dauer des Landesmantelvertrages für das schweizerische Bauhauptgewerbe 2012-2015 vom 28. März 2012 als Obmann des Schweizerischen Schiedsgerichts für das Bauhauptgewerbe ernannt. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.- festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden in solidarischer Haftbarkeit den Gesuchsgegnerinnen auferlegt. Die Kosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss des Gesuchstellers von Fr. 2'000.- verrechnet.